510 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
LeistuDgsgegen stau des bestimmt und mufs sich nach deutschrecht-licher Auffassung je nach dessen ungleicher Beschaffenheit differen-zieren. Demgemäfs walten namentlich gröfsere Unterschiede, alszwischen Miete und Pacht, zwischen Miete und Pacht von Liegen-schaften einerseits und von Fahrnis andererseits.
II. Geschichte. Das ältere deutsche Recht entwickelteerst im Laufe des Mittelalters ein besonderes Miets- und Pacht-recht. Ursprünglich erschienen Gebrauchs- und Nutzungsrechte,die auf Zeit gegen wiederkehrenden Zins eingeräumt waren, alseine Spielart, und zwar eine besonders unvollkommene und zer-brechliche Spielart der Leilie rechte 6 . Darum traten auch die zu-grundeliegenden Verträge nicht aus dem Rahmen der übrigenLeiheverträge heraus und wurden gleich ihnen als Veräufserungs-verträge aufgefafst, die unter den Begriff eines Verkaufes odereiner mit Auflage beschwerten Schenkung eines Rechtes an derSache fielen 6 . J_Zuerst in den Städten gewann neben der Häuser-leihe die Häusermiete und bald auch die Wohnungsmiete undsonstige Raummiete selbständige Bedeutung und Gestalt und wurdein den Stadtrecbten als besonderes Rechtsgeschäft geordnet 7 . All-mählich nahm auch die auf dem Lande neben den mancherleiFormen der hofrechtlichen Leihe und der landrechtlichen Erbleiheaufkommende freie Zeitleihe die Merkmale der Zeitpacht an 8 .
6 Oben Bd. II 3 53 Anm. 19, 355 Anm. 26.
6 Hieraus folgt, dafs im Gebiete des Beisprucksrechtes die Zeitleibe hin-sichtlich eines Grundstücks den Erben des Verleihers, falls er nicht zugestimmthat, nicht bindet. Sachsensp. III 77 § 1, für die hübe auch Scliwabensp. (L)150, Bayr. L.R. 160. Dazu die Sachsenspiegelglosse, die dies auf jede „vor-midinge“ bezieht und damit begründet, dafs man durch Vermieten so gut wiedurch Verkaufen das Eigen den Erben entziehe. Vgl. Lewis, Die Sukzessiondes Erben S. 131 ff. Die Unvererblichkeit der Verpflichtung des Verpächtersoder Vermieters wurde vereinzelt auch unabhängig vom Beispruchsrecht fest-gehalten ; v. Brünneck a. a. 0. S. 169ff.
7 Arnold a. a. 0. S. 192 ff. Als technische Ausdrücke erscheinen nunMiete (Mieten, Vermieten), daneben Heuer (Heuern und Verheuern) und Bestand(„besten“, z. B. in Landshuter Stat. v. 1347 b. Rosenthal S. 187). — Vgl.Ilaltaus s. v. Bestand, Hure und Miete.
8 Für die Rechtsbücher ist die Pacht noch eine Art der Zinsleihe, derPächter „Zinsmann“, das Pachtgut „Zinsgut“, der Verpächter der „Herr“. Eintechnischer Name für den Pachtvertrag fehlt. Das Verpachten wird im Sachsensp.III 77 § 1 als „Austun“ von Land „to tinse oder to plege to besceidenen jaren“,im Schwabensp. 150 besetzen umb zins vor jar ze jar umschrieben. Die Glossezum Sachsensp. III 77 und das Rsb. n. Dist. II 4 d. 5 sprechen auch bei Land-gütern von Vermieten und Mieten, das Billwärder L.R. a. 65 u. 74 und andere