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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 196. Miete und Pacht.

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gerichtet sind. Sie unterscheiden sich dadurch, dals bei der Mietenur der Gebrauch, bei der Pacht aufserdem der Fruchtgenufs zugewähren ist 2 . Vermietet werden können nur körperliche Sachen,verpachtet werden auch unkörperliche Gegenstände 8 . Die Unter-scheidung von Miete und Pacht ist deutschrechtlichen Ursprunges.Dem römischen Recht, das sie dem einheitlichen Begriff der locatioconductio rei unterstellt, ist sie fremd. Dagegen ist sie in allefeueren Gesetzbücher übergegangen. Doch bilden Miete und PachtUnterarten eines einheitlichen Vertragstypus, für den sich zumTeil noch der alte deutsche NameBestandvertrag erhalten hat 4 .Darum gelten für sie in den Hauptpunkten gemeinsame Rechts-grundsätze. Miete und Pacht sind gegenseitige Verträge mitdoppelter Eigenart. Einmal begründen sie ein auf Dauer, jedochnicht auf immerwährende Dauer angelegtes Schuldverhältnis. Darumerzeugen sie neben einer einmaligen Hingabepflicht des einen undeiner einmaligen Rückgewährpflicht des anderen Teils für deneinen Teil eine kontinuierliche Gewähnmgspflicht und für denanderen Teil eine sich in wiederkehrenden Leistungspflichten aus-wirkende Vergütungspflicht. Sodann aber richtet sich diesesdauernde Schuldverhältnis auf die entgeltliche Verschaffung desBesitzes und Genusses einer körperlichen oder analog behandeltenunkörperlichen Sache. Darum wird es durch die Sachlichkeit des

§ 369ff. Schweizer. R. b. J. Heuberger, Sacbmiete nach dem Schweiz.O.R., 1889; Os er zum neuen O.R. a. 259304. Über das Recht des R.G.B.Komm, zu § 535597; SchollmeyerS. 57ff.; Kipp b. Windscheid S. 728 ff.;Endemann § 167ff.; Cosack 6 I § 134ff., II § 238ff.; Landsberg § 132 ff.;Matthiafs § 113ff; Dernburg § 215 ff.; Crome § 234ff.; Enneccerus§ 349ff. Dazu zahlreiche Monographien, bes. Mittelstein, Die Miete 8 ,1913; auch Frankel, Miet- u. Pachtrecht nach dem B.G.B., 1897, Fuld, DasMietrecht nach dem B.G.B., 1898, Borcherdt, Das Mietsrecht nach demB.G.B., 1912, A. Niendorf, Mietrecht 10 , 1915, Bruck, Arch. f. h. R. XX 33ff.

2 Nebenbei gewährter Fruchtgenufs, wie bei Iiaus- oder Wohnungsmietean einem Hausgarten, macht die Miete nicht zur Pacht. Wohl aber Frucht-genufs als Hauptzweck, mag es sich um natürliche oder bürgerliche, Sach-oder Rechtsfrüchte handeln. Vgl. Mittelstein S. 31 ff., Oertmann zuB.G.B. II Tit. III Vorbem. 2. zu § 581 Vorbem. 5. Dazu Preufs. A.L.R. I, 21§ 260261. Ein Vertrag kann aus Miete u. Pacht gemischt sein; R.Ger.LXXXI Nr. 7.

8 Vgl. unten § 197 IV.

4 So Österr. Gh. § 1090ff, Bad. L.R. a. 1708ff, Schweiz. Ges. b. HuberIV 858. Der Code civ. a. 1708 ff. hat den Oberbegrifflouage des choses,unterscheidet dann aber bail ä loyer (Haus- und Fahrnismiete), bail ä ferme(Landgüterpacht) und bail ä clieptel (Viehpacht).