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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 195. Besondere Arten des Kaufes.

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gestaltende Willenserklärung, die kraft rechtsgeschäftlicher odergesetzlicher Ermächtigung ein Kaufverhältnis schafft 97 . Die Be-stimmung des Inhaltes der zu kreierenden Kaufobligation ist hierwie beim Wiederkauf dem Berechtigten entzogen; nur ist hierder Regel nach der Inhalt nicht von vornherein festgestellt, sondernwird erst durch den die Ausübuugsbefugnis auslösenden Kaufver-trag bestimmt 98 . So erscheint in der Tat der Vorkauf als eineEinlösung des Kaufgegenstandes, wie denn auch die Auffassungdes Vorkaufsrechtes als eines Einlösungsrechtes seiner geschicht-lichen Herkunft aus dem System der Näherrechte entspricht 99 undauf der deutschrechtlichen Grundlage im preufsischen und öster-reichischen Gesetzbuch durchgeführt ist 100 . Noch weniger aberals das Wiederkaufsrecht darf das Vorkaufsrecht als ein demRiicktrittsrecht analoges blofses Gestaltungsrecht konstruiert wer-den 101 . Vielmehr ist das persönliche wie das dingliche Vorkaufs-

der Berechtigte sein Recht ausüben zu wollen erklärt, verpflichtet,den Kaufmit demselben zu schließen (§ 1121).

97 So Schollmeyer S. 42, Binder a. a. 0. S. 119, Landsberg S. 439,Cosack § 132 III, Lewandowski S. 586ff., Seckel a. a. 0. S. 207, Wals-mann, Jahrb. f. D. LIY 279, Oertmann 3 , Vorbem. zu § 504ff. 3e.

98 Doch kann man beim persönlichen Vorkaufsrecht nicht wie beim ding-lichen (oben Bd. II 779, 801) von einemEintritt in den mit dem Dritten ge-schlossenen Kauf reden. Denn die Kraft, auch zwischen dem Vorkaufsberech-tigten und dem dritten Käufer schuldrechtliche Wirkungen zu erzeugen undzugleich auf das Schuldverhältnis aus dem Kaufverträge umgestaltend einzu-wirken (oben Bd. II 804805), fehlt hier der Ausübungserklärung. Das Schuld-verhältnis aus dem Kaufverträge bleibt hier unberührt, und ein gleichinhalt-liches neues Schuldverhältnis tritt ihm zur Seite. Hier kann ja auch der Inhaltdes neuen Schuldverhältnisses abweichend bestimmt sein (oben S. 504 Anm. 86),was beim dinglichen Vorkaufsrechte ausgeschlossen ist (oben Bd. II801 Anm. 24).

99 Auch der NameLosung ist ja für Näherrechte weit verbreitet (Erb-losung, Marklosung, Ganerbenlosung, Nachbarlosung, Dachlosung, Teil-, Zins-und Fronlosung); oben Bd. II 766, 785ff., 791, 794, 795, 796.

100 Das Preufs. A.L.R. I, 20 § 568 definiert das Vorkaufsrecht alsdieBefugnis, eine von dem Eigentümer an einen Dritten verkaufte Sache unterden Bedingungen des geschlossenen Kaufs oder unter gewissen im voraus be-stimmten Bedingungen, käuflich zu übernehmen. Das Österr. Gb. bezeichnetin § 1072 und 1079 den Vorkauf alsEinlösung und in § 1077 den Vorkaufs-berechtigten alszur Einlösung Berechtigten. Die neuere romanistischeTheorie, die sich im Sachs. Gb. spiegelt (oben Anm. 96), hatte hierfür keinVerständnis.

101 Hiezu neigen die in Anm. 97 angeführten Schriftsteller. Meist er-strecken sie diese Auffassung auch auf das dingliche Vorkaufsrecht, dasSeckel S. 250 alsdingliches Gestaltungsrecht bezeichnet. Allein ein Recht,

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