506 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
B.G.B. zu einem Verkaufsangebote an den Vorkaufsberechtigtennicht verpflichtet 90 . Wohl aber ist er verpflichtet, dem Vorkaufs-berechtigten unverzüglich von dem Inhalte des mit dem Drittengeschlossenen Kaufvertrages Mitteilung zu machen 91 . Versäumter die Erfüllung dieser schuldrechtlichen Verpflichtung, so hat erdem Berechtigten Schadensersatz zu leisten 92 .
Die rechtliche Natur des Vorkaufsrechtes ist hiernach dieeines bedingten Einlösungsrechtes, das zum Unterschiede vomWiederkaufsrecht nicht blofs durch die Willenserklärung des Be-rechtigten, sondern auch durch den Abschlufs eines Kaufvertragesseitens des Verpflichteten bedingt ist, zum Unterschiede aber vomdinglichen Vorkaufsrecht lediglich eine schuldrechtliche Gebunden-heit des Verpflichteten erzeugt. Noch weniger als beim Wieder-kaufsrecht kann hier das Zustandekommen des Vorkaufes durchdie Ausübungserklärung daraus hergeleitet werden, dafs ein Vor-vertrag zugrunde liege 93 oder dafs die Annahme eines bis dahinbindenden Antrages stattfinde 94 oder dafs ein bereits unter doppelterBedingung abgeschlossener Kaufvertrag nunmehr durch Eintrittder Bedingungen wirksam werde 95 . Vielmehr ist der Vorkaufüberhaupt kein Kaufvertrag 96 , sondern eine einseitige reclits-
90 Dies weicht vom älteren deut. R. und vom Österr. Gb. § 1072 ab, vgl.oben Bd. II 773 ff., stimmt aber mit dem Preufs. u. Sachs. R. überein. Erfolgtgleichwohl ein Angebot, so erzeugt es auch nicht, wie im älteren deut. E.,eine Erklärungspflicht; vgl. oben Bd. II 803 Anm. 21—22.
91 B.G.B. § 510 h So auch nach Preufs. A.L.R. I, 20 § 608, Sachs. Gb.§ 1121. Die Mitteilung des Verpflichteten wird aber durch eine Mitteilungdes Dritten ersetzt.
92 Außerdem läuft vor dem Empfange der Mitteilung durch den Berechtigtenfür diesen keine Verschweigungsfrist; oben S. 505 Anm. 84.
98 So G o 1 d s c h m i d t, Z. f. IIR. I 273; D e r n b u r g § 196 I u. V (mit derAnnahme, dafs zur Ersparung eines Umweges das Gesetz aus praktischenGründen die Einwilligung des Verpflichteten in den Abschlufs des Vorkaufesdurch seine Vorschrift ersetze).
94 So auch hier Planck Bern. 4 u. Endemann § 69 Anm. 1, § 162Anm. 38.
95 So Enneccerus § 340 I, Mattliiafs § 110 VIII A 9, Crome § 228Z. 1, Staudinger Vorbem. II 5, früher auch Oertmann zu § 504; ähnlichR.Ger. LIX Nr. 39, LXVII Nr. 13.
96 Wenn das B.G.B. § 505 2 davon spricht, dafs „der Kauf“ zwischen demBerechtigten und dem Verpflichteten zustande kommt, so ist darunter ehennicht ein „Kaufvertrag“, sondern ein „Kaufschuldverhältnis“ zu verstehen;vgl. oben S. 500 Anm. 61. Anders freilich nach dem Sachs. Gb., das das Vor-kaufsrecht als das Recht definiert, „beim Verkaufe der Sache einem anderenKäufer vorgezogen zu werden“ (§ 1118), und den Vorkaufsverpflichteten, wenn