§ 195. Besondere Arten des Kaufes.
5U5
nach der gesetzlichen Regel bei Grundstücken zwei Monate undbei anderen Gegenständen eine Woche seit Empfang der Mitteilungvom Inhalte des geschlossenen Kaufvertrages beträgt, durch Ver-einbarung aber anders bestimmt werden kann 84 .
Ist die Ausübuugsbefugnis eingetreten, so erfolgt die Aus-übung gleich der des Wiederkaufsrechtes durch eine einseitige,formfreie Erklärung gegenüber dem Verpflichteten 86 .
Die Wirkung der Ausübung besteht darin, dafs der Kaufzwischen dem Berechtigten und Verpflichteten unter den Bestim-mungen zustande kommt, die der letztere mit dem Dritten ver-einbart hat 86 . Der Berechtigte tritt daher in die Rechtsstellungeines Käufers ein und wird verpflichtet, dem Verpflichteten denbedungenen Kaufpreis zu zahlen 87 und die vereinbarten Neben-leistungen zu bewirken 88 . Der Verpflichtete wird dein Berechtigtenals Verkäufer zu dem, w’ozu er sich dem Dritten verpflichtet hatte,verpflichtet und hat ihm daher den Kaufgegenstand zu verschaffenoder im Falle einer von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit Er-satz zu leisten 89 .
Der zur Gewährung des Vorkaufes Verpflichtete ist nach
84 B.G.B. § 510 3 . Ähnlich Preufs. A.LR. I, 20 § 609—610, Sachs. Gb.§ 1122. Vgl. dazu oben Bd. II 783 ff., 803.
86 B.G.B. § 505 b
80 B.G.B. § 505 2 . Es kann aber verabredet sein, dafs der Vorkauf miteinem anderen Inhalte, z. B. einem festen Preise, zustande kommt.
87 Beim Mengekauf einen verliältnismäfsigen Teil des Gesamtpreises; dochmufs er auf Verlangen des Verpflichteten den Vorkauf auf alle Sachen er-strecken, die nicht ohne Nachteil für den Verpflichteten getrennt werdenkönnen; B.G.B. § 508, dazu oben Bd. II 779ff. Anm. 63—64. Eine dem Drittenbewilligte Stundung kann er nur für sich in Anspruch nehmen, wenn er Sicher-heit leistet oder bei einem Grundstückskaufe der gestundete Kaufpreis durchHypothekenbestellung gesichert oder durch llypothekenschuldübernahme ge-tilgt werden soll; B.G.B. § 509.
88 Ist er hierzu aufserstande, so hat er den Wert zu entrichten; B.G.B.§ 507, dazu oben Bd. II 799.
80 Dem Dritten gegenüber gewährt das persönliche Vorkaufsrecht keinenllerausgabeanspruch. Auch nicht, wenn er beim Erwerbe des Gegenstandesdas Vorkaufsrecht kannte; anders hier Preufs. A.L.B. I, 20 § 630 u. Sachs. Gb.§ 1124. Ist jedoch das Vorkaufsrecht durch Vormerkung im Grundbuch ge-sichert, so gelten dem Dritten gegenüber die Bestimmungen des § 883 2 und§ 888 1 B.G.B. — Das Schuldverhältnis zwischen dem Verpflichteten und demDritten wird durch die Ausübung des Vorkaufsrechtes an sich überhaupt nichtberührt. Der zwischen ihnen geschlossene Kaufvertrag bleibt in Kraft. Dochkann das Gegenteil durch eine nach § 506 unter den Parteien wirksame Ver-einbarung bestimmt werden.