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Zweites Kapitel. Schuldverkältnisse aus Rechtsgeschäften.
Vorkaufsrecht ist gleich dem Wiederkaufsrecht unteilbar 77 . ImGegensätze zum Wiederkaufsrechte ist es uach der gesetzlichenRegel unvererblich und unübertragbar 78 ; doch kann es vertrags-mäfsig anders ausgestaltet werden und gilt, falls es befristet ist,sogar im Zweifel als vererblich 79 .
Die Ausübung des Vorkaufsrechtes hängt nicht gleich der desWiederkaufsrechtes vom freien Belieben des Berechtigten ab, sondernsetzt den Eintritt der Ausübungsbefugnis voraus. Die Aus-übungsbefugnis tritt ein, sobald der Verpflichtete mit einem Dritteneinen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat 80 . EinVeräufserungsvertrag, der kein Kaufvertrag ist, löst die Ausübuugs-befugnis nicht aus 81 . Aber auch gewissen Kaufverträgen gegen-über versagt das Vorkaufsrecht 82 . Insbesondere kann es nichtausgeübt werden, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvoll-streckung oder durch den Konkursverwalter erfolgt 83 . Die Aus-übungsbefugnis erlischt mit dem Ablaufe einer Ausschlufsfrist, die
dingliches Vorkaufsrecht ausgeschlossen, während die Vormerkung eines per-sönlichen Vorkaufsrechtes zulässig ist.
77 Für die Ausübung eines gemeinschaftlichen Vorkaufsrechts gilt nach§ 513 das gleiche wie beim Wiederkaufsrecht; oben S. 501.
78 B.G.B. § 514. Ebenso Preufs. L.R. I, 20 § 594—596, Ost. Gb. § 1074,Sachs. Gb. § 1127. Die Regel entstammt dem System der Näkerreehte; obenBd. II 778.
79 B.G.B. § 514. Möglich ist auch eiu unbefristetes vererbliches Vor-kaufsrecht. Das persönliche Vorkaufsrecht kann auch als Realrecht mit demEigentum an einem Grundstück verbunden werden.
80 Der Vertrag mufs rechtsverbindlich sein; doch ist eine Vereinbarung,nach der sein Bestand von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängiggemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung der RücktrittVorbehalten wird, dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam; § 506, obenBd. II 802 Anm. 29. Ein bedingter Kauf genügt. Ebenso ein Teilverkauf;oben Bd. II 801 Anm. 20. — Durch Parteibestimmung bei der Begründung desVorkaufsrechts kann die Ausübungsbefugnis an andere Voraussetzungen, daherz. B. schon an eine Verkaufsofferte des Verpflichteten, geknüpft werden.
81 So Tausch, Verpfründungsvertrag, Schenkung, Einbringung in eine Ge-sellschaft usw.; vgl. oben Bd. II 777 Anm. 49—53.
82 Im Zweifel gegenüber dem Kindskauf; B.G.B. § 511; vgl. dazu obenBd. II 777 Anm. 49, 801 Anm. 21. Ferner gegenüber einem Kaufverträge, indem eine nicht in Geld schätzbare Nebenleistung des Käufers bedungen ist,es müfste sich denn um eine unbedeutende Nebenleistung handeln, bei deranzunehmen ist, dafs der Vertrag auch ohne sie geschlossen wäre; B.G.B. § 507S. 2, oben Bd. II 778 Anm. 51, 779 Anm. 60.
88 B.G.B. § 512; dazu oben Bd. II 778 Anm. 54, 801 Anm. 22-23 (beimdinglichen Vorkaufsrecht fällt die Ausnahme bezüglich des Verkaufs durchden Konkursverwalter weg).