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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 195. Besondere Arten des Kaufes.

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Das persönlicheVorkaufs recht kann zum Unterschiedevom Wiederk aufsrecht nicht blofs in einem Kaufverträge Vor-behalten, sondern auch durch selbständigen Vertrag oder durchNebenabrede in einem anderen Vertrage (z. B. Miete, Pacht, Schen-kung) oder auch durch Vermächtnis begründet werden. Es istzum Unterschiede vom dinglichen Vorkaufsrecht bei Kaufgegen-ständen jeder Art möglich. Handelt es sich aber um ein Grund-stück, so bedarf der Vertrag, der ein Vorkaufsrecht einräumt, dergerichtlichen oder notariellen Form 75 . Gleich dem Wiederkaufs-recht kann das persönliche Vorkaufsrecht in Ansehung eines Grund-stücks oder eines Rechtes an einem Grundstück durch Eintragungeiner Vormerkung dinglich gesichert werden 76 . Das persönliche

Bd. II 800 ff. Aber auch für das gesetzliche Vorkaufsrecht unter Miterhensind sie, soweit dessen Eigenart es zuläfst, mafsgebend; Binder, Rechts-stellung des Erben III 115 ff.; Kipp, Erbrecht § 83. Desgleichen subsidiärfür gesetzliche Vorkaufsrechte des Landesrechts; E.G. a. 4. Dabei ist zubeachten, dafs sie historisch nicht aus dem röm. R., sondern aus den deutsch-rechtlichen Grundsätzen stammen, die zuerst bei den Näherrechten ausgebildetwurden.

75 Dies ist stark bestritten. Dagegen z. B. Endemann § 162 Anm. 28,Oberneck S. 712, Kretzschmar, Grundbuchr. II 252, LewandowskiS. 612ff., früher auch Enneccerus § 340 I 1; dafür Kipp S. 647, Co sack§87 hinter II2d, Seckel, Gestaltungsrechte S. 218 Anm. 7, P1 anck, Vorbem. 1zu § 504, Oertmann zu § 313 Bern. 2 d ß, Raape, Woliensbedingung S. 58.Auch die Praxis hat geschwankt; dagegen z. B. Rspr. d. O.L.G. XI 304 u. bes.

R. Ger. LX Nr. 54, dafür Rspr. d. O.L.G. II 74, Seuff. LVI Nr. 72, R.Ger. LIXNr. 39 u. bes. LXVII Nr. 13. Durch Entsch. v. 24. Jan. 1910 LXXI1 Nr. 91haben aber die Ver. Z.S. des R.Ger. sich für die Anwendbarkeit des § 313ausgesprochen. In der Tat läfst sich, wenn auch manche rechtspolitischenGründe gegen die Formbedürftigkeit sprechen, nicht wohl in Abrede stellen,dafs der Besteller eines persönlichen Vorkaufsrechtes sich schuldrechtlich ver-pflichtet, beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen das Eigentum zu über-tragen. Ob auch der Vertrag, der zur Einräumung eines dinglichen Vor-kaufsrechtes verpflichtet, formbedürftig ist, läfst das R.Ger. LXVII Nr. 13 S. 47u. LXXIINr. 91 S. 390 dahingestellt. Man wird die Frage mit der herrschendenMeinung verneinen müssen, da es sich hier nur um eine dingliche Belastunghandelt, die eine persönliche Verpflichtung zur Eigentumsübertragung nichterzeugt; oben Bd. II 802 Anm. 26. A. M. Cosack a. a. O., Oertmann a. a. O.,Dernburg § 197 Anm. 7, Martin Wolff, Sachenrecht § 126 IV (der aberHeilung durch dingliche Bestellung annimmt).

76 Oben Bd. II 335 Anm. 137, R.Ger. LXVII Nr. 13 u. LXXII Nr. 91

S. 392 ff. Das vorgemerkte persönliche Vorkaufsrecht an einem Grundstückbleibt wesensverschieden von einem dinglichen Vorkaufsrecht. Es kann aucheinen bei einem dinglichen Vorkaufsrecht unzulässigen Inhalt haben, z. B. Vor-kaufsrecht zu festem Preise sein; oben Bd. II 807 Anm. 48. An einem Rechtan einem Grundstück, das nicht selbst einem Grundstücke gleichsteht, ist ein