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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
VII. Vor kauf. Rechtsgeschäftlich begründete wie gesetz-liche Vorkaufsrechte waren im älteren deutschen Recht sehr ver-breitet; sie gewährten ein bedingtes dingliches Erwerbsreeht 68 .Nach der Rezeption machte sich im gemeinen Recht die Tendenzgeltend, den Begriff des Vorkaufsrechtes bei den dinglich wirk-samen gesetzlichen Näherrechten ganz auszuschalten und auf dasrechtsgeschäftlich begründete Vorkaufsrecht einzuschränken, diesemaber lediglich obligationenrechtliche Kraft zuzuschreiben 69 . Inden Partikularrechten dagegen erhielt sich der einheitliche Begriffdes Vorkaufsrechtes, dem die Näherrechte unterstellt blieben 70 ;neben der Dinglichkeit der gesetzlichen Vorkaufsrechte blieb dieMöglichkeit der Verdinglichung rechtsgeschäftlich bestellter Vor-kaufsrechte an Grundstücken anerkannt 71 ; zugleich aber wurdenun ein blofs persönliches Vorkaufsrecht ausgebildet und geregelt 72 .Denselben Standpunkt nimmt das B.G.B. ein. Unter scharfer Son-derung vom dinglichen Vorkaufsrecht regelt es das persönlicheVorkaufsrecht in der Lehre vom Kauf durch rein schuldrechtlicheBestimmungen 73 . Diese Bestimmungen haben aber auch für denschuldrechtlichen Inhalt der dinglichen Vorkaufsrechte Bedeutung 74 .
68 Vgl. oben Bd. II 767, 772, 797.
69 Oben Bd. II 773 ff., 798. Vgl. Wind scheid § 388 Z. 2.
70 Oben Bd. II 772 ff.
71 Oben Bd. II 797 ff.
72 Das Preufs. A.L.II. handelt vom Vorkaufsrechte unter den Rechten„auf die Substanz einer fremden Sache“ I, 20 § 568ff. und regelt hierbei ge-legentlich auch das blofs persönliche Vorkaufsrecht (§ 569); vgl. dazu die Ver-weisung in I, 11 § 295, sowie die umgekehrte Verweisung auf I, 11 § 296ff.hinsichtlich des Wiederkaufs in I, 20 § 657. Das Österr. Gb. handelt in derLehre vom Kauf in § 1072—1079 vom Vorbehalt des Vorkaufsrechts und hier-bei zugleich von dessen Umwandlung in ein dingliches Recht durch Eintragung(§ 1073). Das Sachs. Gb. in § 1118—1130 verfährt ebenso. Im Code civ. istdas persönliche Vorkaufsrecht übergangen; damit ist natürlich seine rechts-geschäftliche Begründung nicht ausgeschlossen; vgl. Renaud, Bad. MagazinV 394 ff'., Zachariae-Crome § 332 Anm. 3, R.Ger. XXVII Nr. 79, XXXIVNr. 85. Auch das alte Schweiz. O.R. erwähnt das Vorkaufsrecht nicht. Dasneue O.R. enthält nur in a. 216 8 die Bestimmung, dafs zu Vorkaufsverträgenüber Grundstücke die schriftliche Form genügt, während das Z.G.B. in § 681ein durch Vormerkung im Grundbuch verdinglichtes Vorkaufsrecht, das aberspätestens nach 10 Jahren erlischt, und in § 682 ein gesetzliches Vorkaufsrechtunter Miteigentümern anerkennt.
78 B.G.B. § 504—514. Dazu aufser den Kommentaren bes. Dernburg§ 196, Endemann § 162 Z. 4, Enneccerus § 340, Matthiafs § 110 VIII,Crome § 228, Landsberg § 130 Z. 5, C osack § 132 UI, Kipp b. Wind-scheid S. 647 ff, Le wando ws ki b. Gruchot LV 565 ff.
74 Vgl. für das Vorkaufsrecht an Grundstücken B.G.B. § 1098 u. oben