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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 195. Besondere Arten des Kaufes.

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nicht zu dulden. Dagegen ist er für den Schaden aus einer vonihm vorgenommenen wesentlichen Veränderung oder einer von ihmverschuldeten Verschlechterung verantwortlich. Hat er den Unter-gang des Gegenstandes oder eine sonstige Unmöglichkeit der Heraus-gabe verschuldet, so ist er ersatzpflichtig, während er im Falleunverschuldeter Unmöglichkeit befreit wird. Rechte Dritter, diedurch eine von ihm getroffene Verfügung über den Gegenstandoder durch eine Mafsregel der Zwangsvollstreckung, der Arrest-vollziehung oder des Konkursverwalters entstanden sind, hat erzu beseitigen. Wegen der auf den Gegenstand gemachten Ver-wendungen hat er nur insoweit, als durch sie dessen Wert erhöhtist, einen Ersatzanspruch, im übrigen an Einrichtungen, die er miteiner herauszugebenden Sache verbunden hat, ein Wegnahmerecht.Die Haftung des Wiederverkäufers für Verschlechterung und fürUnmöglichkeit der Herausgabe, aber auch sein Ersatzanspruchwegen Verwendungen fällt weg, wenn als Wiederkaufspreis derSchätzungswert zurzeit des Wiederkaufs bedungen ist.

Ein gemeinschaftliches Wiederkaufsrecht kann nurim ganzen ausgeübt werden; wenn es aber einer der Berechtigtenverloren hat oder nicht ausübt, sind die übrigen zur Ausübungim ganzen befugt 64 .

Das Wiederkaufsrecht kaun zur Verschleierung nicht ganz ein-wandfreier Kreditgeschäfte gebraucht werden. Gegen denMifsbrauch zu Ausbeutungszweckeu schützt nur das allgemeineWucherverbot 615 . Der gewerbemäfsige Betrieb von Rückkaufs-geschäften aber unterliegt den gleichen Beschränkungen wie dasPfandleihgewerbe 66 .

Wie dem Verkäufer ein Wiederkaufsrecht, so kann dem Käuferein Wiederverkaufsrecht Vorbehalten werden. Dieses schonim römischen Recht erwähnte Geschäft wird in mehreren Gesetz-büchern durch Verweisung auf entsprechende Anwendung der Vor-schriften über den Wiederkaufsvorbehalt geregelt 67 . Im B.G.B. istes übergangen, kann aber durch den Parteiwillen auch heute nachdem Muster des Wiederkaufsvorbehalts ausgestaltet werden.

64 B.G.B. § 502. Das Preufs. L.R. § 320 und das Sachs. Gb. § 1135 fordernunbedingt die Ausübung durch Alle.

66 Besondere Bestimmungen über Wiederkaufsvorbehalte, hinter denensich ein Darlehn mit Pfandsicherung verbirgt, traf das Preufs. L.R. § 321 ff.Uber das heutige R. oben Bd. II 907 Anni. 127.

66 Oben Bd. II 908 Anm. 134.

61 Windscheid § 388 Z. 1. Preufs. L.R. a. a. 0. § 328. Österr. Gb.§ 1071. Sachs. Gb. § 1136.