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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
rechten 59 . Vielmehr ist es ein selbständiges Herrschaftsrecht, demdas Gestaltungsrecht nur als Mittel der Ausübung dient. SeinenKern bildet ein dem Käufer gegenüber begründetes Erwerbsrecht,das seinen Ausdruck in der Macht zur Kreierung einer Forderungauf den Erwerb findet. Somit verschafft es dem Berechtigten eineunmittelbare Herrschaft über die fremde Willenssphäre und ver-setzt diese schon vor seiner Ausübung in schuldrechtliche Ge-bundenheit 60 .
Die Wirkung des Wie der kauf s ist die Begründung einesgegenseitigen Schuldverhältnisses mit dem Inhalte eines Kaufschuld-verhältnisses 61 . Der Wiederkäufer hat die Rechte und Pflichteneines Käufers, der Wiederverkäufer die Rechte und Pflichten einesVerkäufers. Besonderheiten gelten nur in Ansehung der in derZwischenzeit zwischen der Begründung und der Ausübung desWiederkaufsrechtes eingetretenen Veränderungen 62 . Der Wieder-verkäufer hat den gekauften Gegenstand nebst Zubehör in seinemjetzigen Zustande gegen Zahlung des Preises herauszugeben 68 .Wegen einer unwesentlichen Veränderung oder einer unverschul-deten Verschlechterung braucht er eine Minderung des Kaufpreises
Verpflichtung zur Rückgewähr, aber nur als Folge der Auflösung des altenSchuldverhältnisses, das behufs Realisierung der Auflösungsfolgen mit ver-ändertem Inhalte fortbesteht; oben § 184 S. 308 Anm. 126.
59 Als „Recht des rechtlichen Könnens“ bezeichnen es Landsberg u.Oertmann a. a. 0. Seckel, Die Gestaltungsrechte des B.G.B., führt es ge-legentlich unter den Gestaltungsrechten auf; z. B. S. 218 Anm. 4, 220 Anm. 4, 221.
60 Der Käufer, der ein Wiederkaufsrecht eingeräumt hat, hat damit be-reits eine Verpflichtung übernommen. Freilich keine Verpflichtung zu einerpositiven Leistung, wohl aber eine Duldenspflicht. Denn er hat sich verpflichtet,sich die Aufdrängung einer Leistungspflicht durch den Verkäufer gefallen zulassen. So ist denn auch ein dingliches Wiederkaufsrecht möglich, das einesachenrechtliche Gebundenheit erzeugt und damit eine unmittelbare Sachherr-schaft gewährt. Auch hier mit Seckel ein hlofses Gestaltungsrecht anzu-nehmen, scheint mir dem Begriff des dinglichen Rechts zu widersprechen; vgl.unten S. 507 Anm. 101.
01 Dafs kein Kaufvertrag zugrunde liegt, steht dem nicht entgegen. DieAnnahme, dafs eine Kaufobligation nur durch Vertrag begründet werden könne,ist eine petitio principii. Hier kann eben der Berechtigte durch einseitigesRechtsgeschäft sich selbst zum Käufer und den Verpflichteten zum Verkäufermachen.
62 B.G.B. § 498—501. Vgl. Preufs. L.R. § 297—307, Österr. Gb. § 1068-1069,Sachs. Gh. § 1132 mit § 1109.
6B Dafs er die Nutzungen nicht herauszugeben hat, ist selbstverständlich.Im Preufs. L.R. § 297, Österr. Gh. § 1068, Sächs. Gb. § 1132 mit § 1109 ist esausdrücklich bestimmt.