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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 195. Besondere Arten des Kaufes.

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Annahme einer Kaufofferte deuten, die ihm der Käufer bereitsmit der Einräumung des Wiederkaufsrechtes gemacht habe 53 ; nochendlich in ihr nur die Setzung des Eintrittes einer Wollens-bedingung erblicken, unter der zugleich mit dem ersten Kaufver-träge auch der Wiederkaufvertrag abgeschlossen sei 54 . Vielmehrist der Wiederkauf ein einseitiges Rechtsgeschäft, durch das derVerkäufer ein Schuldverhältnis begründet, das ihn als Käufer undden anderen Teil als Verkäufer berechtigt und verpflichtet 65 . Diehierzu erforderliche Rechtsmacht ist ihm vertragsmäfsig eingeräumtoder etwa durch das Gesetz verliehen. Dafs seine einseitige Willens-erklärung ausreicht, erklärt sich daraus, dafs der Inhalt des zubegründenden Schuldverhältnisses im voraus feststeht. In diesemSinne erscheint das Wiederkaufsrecht auch heute, wie im älterendeutschen Recht, als ein Einlösungsrecht 66 . Doch darf man esnicht als Rücktrittsrecht oder ein dem Rücktrittsrecht verwandtesRecht auffassen 57 . Denn die Macht, die es verleiht, besteht nichtin der Auflösung, sondern in der Schaffung eines Schuldverhält-nisses 68 . Darum gehört es auch nicht zu den blofsen Gestaltungs-gesetzliche Vorverpflichtung substituiert werden. Allein eine Verpflichtungzum Vertragsschlufs kann niemals verpflichten, sich einseitiger Schuldauf-erlegung zu unterwerfen.

53 So konstruieren Planck zu § 497 ff. Vorbem. 3, Endemann § 162Z. 3 Anm. 18, II eil mann, Krit. V.Schr. XLI 227. Das gesetzliche Wieder-kaufsrecht bleibt dabei unbeachtet. Die Konstruktion widerspricht aber auchder Lebensauffassung und würde namentlich bei der Anwendung auf die Er-scheinungen des älteren deutschen Rechtes unannehmbare Konsequenzen zeitigen.

64 So konstruieren Enneccerus, jetzt § 339 II, Hahn a. a. 0. S. 33,Matthiafs § 110 VII, Crome § 227, Oberneck, Grundbuchr. S. 725,Staudinger, Vorbem. 3, früher auch Oertmann 1- 3 ; ebenso anscheinendIl.Ger. LXIX Nr. 63. Auch hier bleibt das gesetzliche Wiederkaufsrecht un-beachtet. Überdies ist die Annahme einer vielleicht für lange Zeit schwebendenBedingung unnatürlich und mit der geschichtlichen Rolle, die das Wieder-kaufsrecht gespielt hat, unvereinbar.

35 Schollmeyer, Sehuldv. S. 39ff., Landsberg § 130 Z. 4, Turnau-Förster, Liegenschaftsrecht S. 514 Anm. 6, Cosaclc § 132 IV, jetzt auchOertmann 3 , Vorbem. 2d.

66 So nennt es treffend Scliollmeyer S. 40. Für das ältere deutscheHecht braucht nur auf die Funktion des Wiederkaufsrechts beim Rentenkaufund hei der Übereignung zu Pfandzwecken hingewiesen zu werden. Das Österr.Gb. § 1068 definiert von vornherein:Das Recht, eine verkaufte Sache wiedereinzulösen, heifst das Recht des Wiederkaufes.

57 In der gemeinrechtlichen Theorie wurde es oft als Rücktrittsrecht be-handelt. Mit der Analogie des Rücktrittsrechts operieren auch Schollmeyer,Bandsberg u. Oertmann a. a. 0.

68 Auch der Rücktritt begründet freilich der Regel nach zugleich eine

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