Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
498
Einzelbild herunterladen
 

498 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

gründung dinglicher Wiederkaufsrechte zulassen 48 und überdiesgesetzliche Wiederkaufsrechte anerkennen 47 .

Das Wie der kaufsrecht des B.G.B. wird durch Neben-abrede in einem Kaufverträge oder durch Zusatzvereinbarung zueinem solchen begründet. Es kann bei Kaufgegenständen jederArt vereinbart werden 48 . Der Wiederkaufspreis deckt sich imZweifel mit dem Kaufpreise, kann aber nach Belieben höher oderniedriger bestimmt oder auch auf den Schätzungswert des Gegen-standes zurzeit des Wiederkaufes festgesetzt werden. Das Wieder-kaufsrecht ist mangels anderer Abrede vererblich und übertragbar 49 .Es ist aber notwendig befristet. Die Frist, bis zu deren Ablaufes ausgeübt werden kann, beträgt nach der gesetzlichen Regel beiGrundstücken 30, bei anderen Gegenständen 3 Jahre seit seinerBegründung, kann jedoch durch Vereinbarung beliebig anders be-stimmt werden 50 .

Die Ausübung des Wieder kaufst - echtes erfolgt durcheinseitige, formfreie Erklärung des Verkäufers gegenüber demKäufer 61 . Mit dieser Erklärung kommt der Wiederkauf zustande,ohne dafs es einer Willenserklärung des Käufers bedürfte. Somitist der Wiederkauf kein Kaufvertrag. Denn man darf weder dieMitwirkung des Käufers deshalb für überflüssig erklären, weil erdurch einen Vorvertrag zum Abschlufs des neuen Kaufvertragesverpflichtet sei 62 , noch die Erklärung des Verkäufers als blofse

48 Vgl. über das Wiederkaufsrecht bei preufsischen Rentengütern obenBd. II 807 ff.

47 Und zwar persönliche wie dingliche; oben Bd. II 507.

43 Handelt es sich um ein Grundstück, so bedarf es der Form des §313;durch Auflassung und Eintragung aber wird auch der formlose Wiederkaufs-vorbehalt gültig. Vgl. Schweiz. O.R. a. 216 2 .

49 Nach Preufs. L.R. § 312 ist es nicht abtretbar, nach Österr. Gb. § 1070weder übertragbar noch vererblich.

60 B.G.B. § 503 (Ausschlufsfrist). Ebenso, aber mit subsidiären gesetz-lichen Fristen von 10 Jahren oder 1 Jahr nach Übergabe der Sache, Sachs.Gb. § 1133. Nach Preufs. L.R. § 314317 erlischt das Wiederkaufsrechtmangels fester Befristung mit dem Tode, wenn es aber als vererbliches Rechtbegründet ist, überhaupt nicht durch Zeitablauf. Über die gesetzlichen Ilöchst-mafse der Dauer nach französ., österr. u. Schweiz. R. vgl. oben Anm. 41 u. 43.

01 B.G.B. § 497 L Diese Bestimmung gilt auch für etwaige gesetzlicheWiederkaufsrechte.

52 So konstruiert Dem bürg § 198 1 mit der Notausrede, dafs der Ver-trag über den Wiederverkauf im Interesse der Vereinfachung und aus Nütz-lichkeitsgründen durch die Erklärung des Wiederkaufsberechtigten ersetztwerde. Bei gesetzlichen Wiederkaufsrechten müfste dem Vorverträge eine