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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 195. Besondere Arten des Kaufes.

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VI. Wiederkauf. Der rechtsgesckäftliche oder gesetzlicheVorbehalt eines Wiederkaufsrechtes für den Verkäufer spielte imälteren deutschen Recht eine bedeutungsvolle Rolle; regelmäfsigbegründete er ein dinglich wirksames Recht auf Rückerwerb derSache gegen Zahlung des empfangenen oder eines anderweit be-stimmten Preises 39 . Im gemeinen Recht wurde das Wiederkaufs-recht, für das das römische Recht geringen Anhalt bot, in Gestalteines durch Nebenabrede im Kaufverträge begründeten Rechtesanerkannt, jedoch nur als persönliches Forderungsrecht behandelt 40 .Die Gesetzbücher regelten das Wiederkaufsrecht gleichfalls alsliecht aus dem Kaufverträge 41 , verliehen ihm aber zum Teil ding-liche Kraft 42 oder ermöglichten doch seine Verdinglichung 43 . DasB.G.B. kennt nur ein durch Vorbehalt im Kaufverträge begründetesrein persönliches Wiederkaufsrecht 44 . Doch kann der Wiederkaufs-anspruch hinsichtlich eines Grundstückes oder eines Rechtes aneinem Grundstück durch Vormerkung dinglich gesichert werden 45 .Das Landesrecht kann auf vorbehaltenen Gebieten auch die Be-

auf den Kaufpreis vor. Der Käufer hat auch hier bereits ein durch Zahlungder Restschuld bedingtes Eigentum; vgl. Seuff. LXV Nr. 18 u. S. 97 Anm. 1(pfändbarer Anspruch). Der Verkäufer kann auch hier die Sache heim Käuferpfänden (a. M. Seuff. LVIII Nr. 66), gibt aber damit auch hier stillschweigendsein Eigentum zugunsten des Käufers auf; Dernburg § 200 Anm. 5, obenAnm. 28.

39 Vgl. oben Bd. II 807 Anm. 50, dazu über die Verwendung zu Pfand-zwecken S. 812 Anm. 13 und über Auffassung der Rentenablösung als Wieder-kauf S. 761 ff. Über nord. R. v. Amira I 583ff.

40 Windscheid § 388 Z. 1 mit Literaturangabe in Anm. 4.

41 Preufs. A.L.R. I, 11 § 296332. Code civ. a. 16591673 (faculte derachat oder de remöre; zulässig nur für höchstens 5 Jahre). Österr. Gb.§ 10681070 (zulässig nur bei unbeweglichen Sachen und nur für die Lebens-zeit des Verkäufers). Sachs. Gb. § 11311137.

42 Unbedingt das französ. IE; Code civ. a. 1664. Gegenüber dem bös-gläubigen dritten Erwerber nicht .nur gemäfs seiner allgemeinen Theorie vomRecht zur Sache das Preufs. L.R. a. a. O. § 311, sondern auch das Sachs.Gb. § 1134.

43 Durch Eintragung in das Grundbuch; vgl. Preufs. L.R. § 311, Österr.Gb. § 1070, Sächs. Gb. § 1134. Auch Schweiz. Z.G.B. a. 683 (doch höchstensfür 10 Jahre).

44 B.G.B. § 497503. Dazu Schollmeyer, Schuldv. S. 39ff.; Hahn,Wiederkauf, 1902; Kipp b. Windscheid S. 643 ff.; Dernburg § 198; Ende-mann § 162 Z. 3; Landsberg § 130 Z. 4; Crome § 227; Matthiafs § 110VII; Co sack § 132 IV; Enneccerus § 339.

46 Oben Bd. II 807 Anm. 52; R.Ger. LXIX Nr. 63.

Biliding, Handbuch. II. 3. III.: Gierke, Deutsches Privatrecht. III.

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