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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
tungen des Käufers zum Rücktritt berechtigt sein soll. Bei einemsolchen Geschäfte hat erstens im Falle des Rücktritts jeder Teildem anderen das Empfangene zurückzugewähren und der Käuferhierbei dem Verkäufer nur die infolge des Vertrages gemachtenAufwendungen und die von ihm selbst zu vertretenden Beschädi-gungen der Sache zu ersetzen und den Wert des ihm überlassenenGebrauches oder Nutzens unter Berücksichtigung der erfolgtenAbnutzung der Sache zu vergüten. Jede entgegenstehende Ver-einbarung ist nichtig. Damit ist namentlich die früher üblicheVerwirkungsklausel, die den Käufer mit dem Verlust der bereitsgeleisteten Teilzahlung bedrohte, und jede Ausbedingung einerhöheren Vergütung ausgeschlossen 34 . Zweitens kann die Abrede,dafs die Nichterfüllung die Fälligkeit der Restschuld zur Folgehaben solle, rechtsgültig nur für den Fall getroffen werden, dafsder Käufer mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungenund im ganzen mindestens mit dem zehnten Teil des Kaufpreisesim Verzüge ist 36 . Drittens gilt, wenn der Verkäufer sich, wiedies zwar zum Begriff des Abzahlungsgeschäftes nicht notwendig,wohl aber üblich ist, das Eigentum Vorbehalten hat, die Rück-nahme der Sache auf Grund des Eigentumsvorbehaltes als Aus-übung des Rücktrittsrechtes 36 .
Dem Abzahlungskaufe sind Verträge, die in einer anderenRechtsform die Zwecke eines Abzahlungsgeschäftes verfolgen,in Ansehung der gesetzlichen Einschränkungen der Vertragsfreiheitgleichgestellt 37 . Dahin gehören namentlich die sogenannten „Möbel-leihverträge“, bei denen der Erwerber die ihm übergebene Sachegegen einen periodisch (meist wöchentlich oder monatlich) zuzahlenden Mietzins mit der Abrede mietet, dafs er Eigentümerwerden soll, sobald die von ihm geleisteten Zahlungen den alsPreis der Sache festgesetzten Betrag erreichen 33 .
34 R.Ges. § 1—2. Dieselben Regeln gelten, wenn der Verkäufer ein ge-setzliches Rücktrittsrecht ausübt; § l 2 . Die beiderseitigen Verpflichtungensind Zug um Zug zu erfüllen; § 3. — Ähnlich Schweiz. O.R. a. 226-227.
36 R.Ges. § 4 2 ; genau ebenso Schweiz. O.R. a. 228. — Eine Verfallklausel,die unabhängig vom Betrage die Fälligkeit androht, ist nicht vollständig un-gültig, sondern mit Beschränkung auf den zulässigen Inhalt wirksam; R.Ger.LXIV Kr. 22.
36 R.Ges. § 5. Der Verkäufer kann also nicht, wie nach gemeinem bürger-lichen Recht (oben Anm. 31), die Sache zurücknehmen und trotzdem den Vertragaufrechterhalten. Sachlich übereinstimmend Schweiz. O.R. a. 227mitZ.G.B. a. 716.
37 R.Ges. § 6. Vgl. Rspr. d. O.L.G. X 50.
38 In Wahrheit liegt Verkauf mit Eigentumsvorbehalt und Ratenzahlungen