Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
495
Einzelbild herunterladen
 

§ 195. Besondere Arten des Kaufes.

495

anwartschaftliches Recht 29 . Mit dem Eintritt der Bedingung durchvollständige Zahlung des Kaufpreises erwirbt der Käufer auf Grundder schon vollzogenen Übereignung ohne weiteres und endgültigdas Eigentum 80 . Fällt die Bedingung infolge Nichtzahlung desKaufpreises aus, so wird die Übereignung hinfällig 31 . Der Kauf-vertrag als solcher bleibt davon unberührt. Im Zweifel aber giltmit dem Eigentumsvorbehalte zugleich eine Verwirkungsklauselals vereinbart, kraft deren der Verkäufer dann zum Rücktritt vomVertrage befugt ist, wenn der Käufer in Zahlungsverzug kommt(B.G.B. § 455).

V. Abzahlungsgeschäfte. Durch ein besonderes Reichs-gesetz ist die Vertragsfreiheit bei Abzahlungsgeschäften einge-schränkt 82 . Es sind dies Geschäfte, die durch die Erleichterungder Anschaffung von Gebrauchsgegenständen auf Kredit wohltätigwirken können, vielfach aber zur Ausbeutung der kapitalarmenBevölkerungsklassen mifsbraucht werden. Das Gesetz sucht solchenMifsbräuchen vorzubeugen 88 , bietet aber kaum eine ausreichendeSchutzwehr.

Ein Kauf ist ein Abzahlungsgeschäft, wenn der Käufer denPreis der ihm übergebenen beweglichen Sache in Teilzahlungenberichtigen, der Verkäufer aber bei Nichterfüllung der Verpflich-

29 R.Ger. LXVII Nr. 7. Zur Verfügung ist er mangels anderer Abredenicht berechtigt, wohl aber gutgläubigen Dritten gegenüber legitimiert. Derrichtigen Meinung nach trägt er bereits die Gefahr; oben § 192 S. 448 Anm. 73.

30 R.Ger. LXVI 349. Unrichtig ist daher die Annahme des R.Ger. LXIVNr. 50 u. Nr. 83, der Verkäufer habe nicht schon mit der Übergabe und derdurch sie vollzogenen bedingten Eigentumsversckaffung, sondern erst im Augen-blick des Eigentumsüberganges vollständig erfüllt; vgl. dagegen Flatau,Zwangsvollstreckung in Leihmöbel, 1909, S. 39 ff., Oertmann Bern. 4.Außerdem tritt Eigentumserwerb des Käufers durch Verzicht auf den Eigen-tumsvorbehalt (R.Ger. LXVI 344), durch Verwandlung in einen wesentlichenBestandteil einer Sache des Käufers (oben Bd. II 43 Anm. 24) usw. ein.

31 Gleichviel, ob der Käufer in Verzug ist oder nicht. Der Verkäuferkann daher die Sache auch dann, wenn der Kaufvertrag in Kraft bleibt,zurückfordern.

32 R.Ges. v. 16. Mai 1894; dazu Komm. v. Hausmann, 1894, Lazarus1898, Samter 1911, sowie Kipp bei Windscheid II 638ff., Hörle b. GruchotLV 177ff., Dernburg § 200, Endemann § 157t 1 z. 2, Crome § 229 III,Enneccerus § 341 II, K. Lehmann, H.R. § 171 Z. 2c. Abzahlungs-geschäfte in Lotterielosen und Inhaberpapieren mit Prämien sind überhauptverboten und strafbar; R.Ges. § 7. Sonderbestimmungen für Abzahlungs-geschäfte jetzt auch im neuen Schweiz. O.R. a. 226228.

33 Es findet nach § 8 keine Anwendung, wenn der Käufer ein ins Handels-register eingetragener Kaufmann ist.