494 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
damit den Inhalt der Leistungspflicht des Verkäufers festzustellen.Ist er mit der Erfüllung dieser Verpflichtung im Verzüge, so kannder Verkäufer entweder selbst die Bestimmung treffen oder gernäfs§ 326 B.G.B. Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oderzurücktreten. Seine Bestimmung ist aber erst mafsgebend, wennsie dem Käufer mitgeteilt und von diesem nicht während einerihm gesetzten angemessenen Frist durch eine andere Bestimmungersetzt ist 24 .
IV. Kauf mit Eigentumsvorbehalt. Beim Fahrniskaufkann der Verkäufer sich vertragsmäfsig das Eigentum an der ver-kauften Sache bis zur Zahlung des Kaufpreises Vorbehalten 26 .Dann wirkt die Übergabe der Sache vor vollständiger Zahlung desKaufpreises nur als bedingte Übereignung 26 . Im Zweifel ist derEigentumserwerb des Käufers aufschiebend bedingt 27 . Währenddes Schwebens der Bedingung verbleibt daher das Eigentum demVerkäufer 28 , der Käufer aber erlangt an der Sache Besitz und
24 H.G.B. § 375. Ygl. Oertmann, Arch. f. z. Pr. LXXXY 202ff.; Fleck,Arch. f. h. R. XII 252ff.; K. Lehmann, H.R. § 171 2b; Cosack, Il.R. §44.
26 B.G.B. § 455. Oertmann zu § 455, Endemann § 160 a 1 b 2, Ilern-burg § 171 III, Crome II 413, Enneccerus § 341. —• Im röm. u. gern. R.war für das pactum reservati dominii nur bei Stundung des Kaufpreises, dasonst das Eigentum ohnehin erst mit der Preiszahlung überging, Raum. Eswar aber auch bei Liegenschaftskauf möglich. Nach heutigem Recht kannbeim Grundstückskauf nur entweder für den Käufer ein durch Preiszahlungbedingter persönlicher Anspruch auf Übereignung oder für den Verkäufer eindurch Nichtzahlung bedingter persönlicher Anspruch auf Riickübereiguungbegründet, der eine wie der andere Anspruch aber durch Vormerkung dinglichgesichert werden. Nach dem Preufs. E.E.G. § 26 wirkte der Eigentumsvorbehaltbeim Grundstückskauf als Bewilligung einer Hypothek. — Das Schweiz. Z.G.B.§ 715 macht die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes auch beim Fahrnis-kauf von der Eintragung in ein öffentliches Register abhängig und schliefstbeim Viehhandel überhaupt jeden Eigentumsvorbelialt aus.
26 Nicht der Kaufvertrag, sondern nur die Übereignung ist bedingt; R.Ger.VII Nr. 46.
27 B.G.B. § 455. Es ist aber auch möglich, dafs dem Käufer das Eigen-tum unter der auflösenden Bedingung der Nichtzahlung des Kaufpreises über-tragen wird; Komm, der R.G.R. zu § 455 Bern. 4. In diesem Sinne konstruiertedas Preufs. A.L.R. I, 11 § 266 ff. den Eigentumsvorbehalt.
28 Er hat daher das Aussonderungsrecht im Konkurse des Käufers. Auchunterliegt die Sache der Pfändung durch seine Gläubiger. Pfändet er selbst,so verzichtet er damit auf den Eigentumsvorbehalt und führt den Eigentums-erwerb des Käufers herbei; R.Ger. LXVI Nr. 83, LXXIX Nr. 56. MittelbarerBesitzer ist er nicht; T hie sing, Arch. f. b. R. XX 240 ff.; a. M. R.Ger. LIVNr. 101, LXIX Nr. 45, Komm, der R.G.R. Bern. 7.