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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 195. Besondere Arten des Kaufes.

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gilt, wenn die Sache ihm noch nicht übergeben war, als Mifs-billignng, dagegen, wenn ihm die Sache schon übergeben war, alsBilligung 21 . Scheitert der Kaufvertrag am Nichteintritt der auf-schiebenden oder am Eintritt der auflösenden Bedingung, so istder Käufer für jede schuldhafte Behandlung des Kaufgegenstandesverantwortlich 22 .

II. Kauf auf Kondition. Eine besondere Art des be-dingten Kaufes ist der vom Handelsrecht ausgebildete Kauf aufKondition, bei dem der Käufer Waren unter der aufschiebendenBedingung kauft, dafs er sie entweder weiter verkauft oder biszum Ablauf einer bestimmten Frist nicht zurückgibt 23 .

III. Spezifikationskauf. Dem Handelsrecht gehört auchder Spezifikationskauf an, bei dem dem Käufer die nähere Be-stimmung über Form, Mafs oder ähnliche Verhältnisse der Ware(z. B. Holz, Eisen) Vorbehalten ist. Der Käufer ist nicht nur be-rechtigt, sondern auch verpflichtet, die Bestimmung zu treffen und

21 B.G.B. § 496. übereinstimmend H.G.B. a. 339 4 - B , Sachs. Gb. § 11031105,Schweiz. O.R. a. 270271 (2242251. Dagegen gilt nach Preufs. L.R. § 336stets das Präjudiz der Billigung.

22 Dernburg § 193 IV; Oertmann zu § 495 Bern. 5. Vgl. Preufs.L.R. § 339.

28 Das Hauptbeispiel ist das Konditionsgescliäft des Buchhandels; Buhl,Z. f. II.R. XXV 142 ff., D e r n b u r g § 348 II, C o s a c k, II.R. 7 § 112 I 1, K. L e li -mann, II.R. 2 § 197 I 1. Die auf Grund der Bestellung erfolgende Übersendungvon Konditionsgut seitens des Verlegers an den Sortimenter ist bedingte Über-eignung, so dafs der Sortimenter das Buch, das er verkauft, als eignes ver-kauft und an den unverkauften Büchern unmittelbar und unabhängig von derPreiszahlung Eigentum erwirbt, wenn er sie nicht rechtzeitig zurückstellt.Das Konditionsgeschäft darf nicht dem Begriffe des römischen und gemein-rechtlichen Trödelvertrages (contractus aestimatorius) unterstellt werden, deran sich nicht Verkauf, sondern Verkaufsauftrag ist. Vgl. Windscheid § 383,Dernburg § 348 I, Crome § 273, Stobbe § 233 III. Der Trödler sollfreilich auch entweder die ihm zum Verkauf übergebene Sache zurückstellenoder den festgesetzten Preis zahlen. Aber er verkauft die Sache kraft ihmeingeräumter Verfügungsmacht als fremde Sache und empfängt den Preisüber-schufs als Lohn für seine Mühe. Eigentümer wird er erst durch Zahlung desPreises für die nicht zurückgegebene Sache als nunmehriger Selbstkäufer. Indiesem Sinne regelt auch das Sächs. Gb. § 1291 ff. den Trödelvertrag; vgl.bes. § 1294. Auch das Treufs. A.L.R. I, 11 § 511 ff', und das Öst. Gb. § 1086 ff.gehen vom Begriff des Verkaufsauftrages aus. Doch wird hier die Vereinbarungeiner festbestimmten Zeit für Rückgabe oder Preiszahlung und bei Ablauf derhrist ohne Rückgabe Eigentumsübergang angenommen, somit eine bedingteÜbereignung beigemischt. Vgl. Dernburg, Preufs. P.R. § 189, Krainz-

Pfaff-Ehrenzweig § 368.

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