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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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492
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492 Zweites Kapitel. Sehuldverhiiltnisse aus Rechtsgeschäften.

schieht, bereits während des Schwebezustandes dem Käufer über-geben, so bleibt die Gefahr im Falle der aufschiebenden Bedingungtrotzdem beim Verkäufer 1B , während sie im Falle der auflösendenBedingung auf den Käufer übergeht 16 . Billigung und Mifsbilligungsind keine rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen, sondern blofsetatsächliche Willenskundgebungen 17 . Sie können ausdrücklich oderdurch schlüssiges Verhalten erfolgen 18 . Doch hängt ihre Wirk-samkeit davon ab, dafs sie rechtzeitig abgegeben werden. Ent-scheidend hierfür ist die vereinbarte Frist 19 . In Ermangelungeiner Vereinbarung kann der Verkäufer dem Käufer eine angemesseneFrist zur Beendigung des Schwebezustandes setzen 20 . Das Schweigendes Käufers bis zum Ablauf der vereinbarten oder gesetzten Frist

16 Muskat a. a. 0. S. 212 ff., Enclemann § 162 Anm. 15, Ilern bürg§ 193 V, Ocrtmaun Bern. 6. A. M. Düringer-Ilachenburg 2 III 87ff.;vgl. oben § 192 S. 447 Anm. 70. Vgl. Preufs. A.L.R. a. a. 0. § 338. Franzos. R.h, Z achariae- C rome § 329 Anm. 13. Österr. Gb. § 1080 (der Käufer giltals blofserEntlehner). Schweiz. O.R. a. 269 (223) 2 .

16 Muskat a. a. 0.; Dernburg a. a. 0. Ebenso für das ältere R.Gold Schmidt a. a. 0. S. 120, Fitting a. a. 0. II 270. Vgl. Österr. Gb.§ 1081. Abweichend Oertmann a. a. 0. (oben § 192 S. 447 Anm. 70), fürdas ältere Recht Wind scheid Anm. 10 und die von ihm angeführten Schrift-steller.

17 Enneccerus § 338 II 2, Oertmann zu § 495 Bern. 2 u. 6. A. M.Walsmann a. a. 0. S. 276 ff., der eine gestaltende Willenserklärung annimmt;Raape a. a. 0., der erst mit der als Gegenversprechen aufgefafsten Billigungdes Käufers den Kaufvertrag als gegenseitigen Vertrag zustande kommen läfst.

18 Die Billigung ist regelmäfsig in einer zur Prüfung nicht erforderlichenVerfügung über die Sache zu finden; Seuff. XLVIII Nr. 16; Kipp h. Wind-scheid a. a. 0. S. 637; Sächs. Gb. § 1106; Schweiz. O.R. a. 271 (225) 2 . Abw.Seuff. LXII1 Nr. 182. Nach Preufs. A.L.R. § 334, Sächs. Gb. § 1106 u. Schweiz.O.R. a. a. 0. auch in vorbehaltloser Preiszahlung nach Empfang der Sache.Die Mifsbilligung liegt jedenfalls in Rückgabe der empfangenen Sache; Sächs.Gb. § 1106, Schweiz. O.R. a. 271 (225). Aber auch schon in ihrer Zurdisposi-tionsstellung; Seuff XLV Nr. 28.

19 Die Vereinbarung kann stillschweigend erfolgen. Besteht eineorts-gebräuchliche Frist, so wird sie regelmäfsig als vereinbart anzusehen sein.Nach H.G.B. a. 339 3 u. Schweiz. O.R. a. 270271 (224225) ist mangels andererAbrede eine ortsgebräuchliche Frist unmittelbar maßgebend. Eine subsidiäregesetzliche Frist von 3 Tagen bei beweglichen und 1 Jahr bei unberveglickenSachen gilt nach Österr. Gb. § 1082.

20 B.G.B. § 496. Ähnlich, jedoch unter Fixierung der Frist auf 14 Tage,das Sächs. Gb. § 1104. Desgleichen das H.G.B. a. 339 4 u. das Schweiz. O.R.a. a. 0., die aber die angemessene Frist von selbst laufen lassen und nachihrem Ablauf den Verkäufer ermächtigen, den Käufer zu sofortiger Erklärungaufzufordern. Das Preufs. L.R. § 337 verweist auf richterliche Fristsetzung.Für das gern. R. war Streit; Windscheid a. a. 0. Anm. 13.