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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 195. Besondere Arten des Kaufes.

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stellt im freien Belieben des Käufers 9 . Somit ist während desSchwebens der Bedingung der Verkäufer einseitig gebunden 10 . Erist auch verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des gekauftenGegenstandes zu gestatten n . Die Bedingung ist im Zweifel eineaufscliiebende 13 , so dal's sie mit der Billigung eintritt und mitihrem Eintritt der Kaufvertrag endgültig wirksam wird 13 . Siekann aber auch als auflösende Bedingung gemeint sein 14 . Danntritt sie mit der Mifsbilligung ein, und es wird mit ihrem Eintrittder Kaufvertrag hinfällig. Wird die Sache, wie dies häufig ge-

Windscheid-Kipp § 387 (mit weiteren Literaturangaben in Anm. 5). Zumheutigen Recht: Muskat b. Gruchot XLV1II 205 ff., XLIX 472 ff.; Manigk,Willenserklärung S. 522ff.; Walsmann, Jakrb. f. D. LIV 197ff.; Raape,Wollensbedingung, 1912; Endemann §162 Z. 2; Dernburg § 193; Crome§ 226; Enneccerus § 338 II; Cosack § 132 I; Düringer-Hachenburg 2III 237 ff.

9 Dies ist im B.G.B. § 495 x , wie schon im alten H.G.B. a. 339 J , ausdrück-lich bestimmt. Ebenso im Schweiz. O.R. a. 269 (223) X Auch das Preufs. A.L.R.(vgl. Dernburg, Preufs. P.R. II § 153) und die anderen Gesetzbücher sindso zu verstehen. Für das gemeine Recht wurde von Manchen die Meinungverfochten, dafs der Käufer sich nicht nach Willkür, sondern nur nach einemobjektiven Mafsstabe des Gefallens entscheiden dürfe; so Unger, Z. f. II.R.III 407 ff., Brinz 2 IV 136 ff. Allein die herrschende Meinung stellte stets dieBilligung in das souveräne Belieben des Käufers; vgl. Seuff. X Nr. 40, XVIIINr. 239. Natürlich kann durch Vereinbarung das Ablehnungsrecht desKäufers eingeschränkt werden.

10 Gegen die Möglichkeit eines einseitig bindenden Kaufvertrages sindoft Bedenken erhoben worden. Be Icker, Pand. II § 106, will eine blofse Ver-kaufsofferte annehmen, Walsmann, Jakrb. f. D. L. LIV 277ff., einen Vor-vertrag, Raape a. a. 0. u. b. Dernburg 4 § 193 Anm.5 einen bedingten einseitigenVertrag. Allein die Zulassung einer reinen Wollensbedingung entspricht hiereben dem positiven Recht. Der Käufer hat schon gekauft und mit den be-dingt erworbenen Rechten aus dem Kauf auch die Pflichten eines Käufersbedingt übernommen. Der Eintritt seiner Gebundenheit hängt nicht von einerneuen rechtsgeschäftlichen Willenserklärung, sondern von der Setzung desvorgesehenen Tatbestandes ab; vgl. unten Anm. 17.

11 B.G.B. § 495 2 . Ebenso Sachs. Gb. § 1102.

13 B.G.B. § 495 1 S. 2. Ebenso Code civ. a. 1588, Öst. Gb. § 1080, Sachs.Gb. § 1101, H.G.B. a. 339 2 . Gleiches wurde für das Preufs. A.L.R. angenommen;Dernburg II § 153 Anm. 10, Eccius II § 124 Anm. 16. Dagegen kenntdas gemeine Recht keine Vermutung für aufschiebende oder auflösende Be-dingung; vgl. Windscheid Anm. 78.

ls Nach einmal erfolgter Billigung ist auch vor Ablauf einer vereinbartenErklärungsfrist die Ablehnung ausgeschlossen; Seuff. XLVIII Nr. 16.

14 R.O.II.G. VII 38; Seuff. XL Nr. 196. Das Österr. Gb. § 1081 be-handelt die Bedingung als auflösende, wenn der Käufer für den übernommenenGegenstand den Kaufpreis bezahlt hat.

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