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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 195. Besondere Arten des Kaufes.

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3. Beim Viehkauf gelten, auch wenn er Handelskauf ist,lediglich die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Gewähr-leistung für Viehmängel 115 .

VI. Anwendung bei anderen Verträgen. Die Vor-schriften über Gewährleistung wegen Sachmängel finden ent-sprechende Anwendung auf alle anderen Verträge, die auf Ver-äufserung oder Belastung einer Sache gegen Entgelt gerichtet sind llß .

§ 195. Besondere Arten des Kaufes.

I. Probekäufe. Man unterscheidet Kauf zur Probe, nachProbe und auf Probe.

1. Kauf zur Probe ist ein unbedingter Kauf mit Angabedes Beweggrundes 1 . Er hat keinerlei rechtliche Besonderheiten 2 .

2. Kauf nach Probe oder Muster ist ein unbedingterKauf mit der Zusicherung, dafs die Ware die Eigenschaften derProbe oder des Musters habeu werde 3 . Die Probe kann dem Ver-käufer oder dem Käufer oder einem Dritten zur Aufbewahrungund Vorlegung bei Prüfung der Ware anvertraut sein 4 . Der

Bei Zuviellieferung liegt teilweise Lieferung nicht gekaufter Ware vor. Ygl.

Düringer-Hachenburg 2 III 318 Anm.; Seuff. LVIII Nr. 72, LXVIII Nr. 41.

Dagegen nimmt das R.Ger. in Entsch. v. 19. Dez. 1914 LXXXVI Nr. 20 an,dafs durch II.G B. § 378, obschon der Wortlaut entgegensteht, nicht blofs die

Rügepflicht, sondern das Anwendungsgebiet der Vorschriften über Haftung für 9

Sachmängel ausgedehnt ist. Ebenso schon Seuff. LX Nr. 99.

1,5 II.G.B. § 382. Dies war auch für das alte H.G.B. anzunehmen, jedochbestritten.

116 B.G.B.§493. Ebenso wie nach §493 dieVorschriften über Gewährleistungwegen Rechtsmängel; vgl. oben § 193 S. 466 Anm. 47 (über den Verpfändungs-vertrag Luedicke a. a. 0. S. 79 ff.). Besonderheiten aber gelten nach § 633,

651 beim Werkverträge. Die entsprechende Anwendbarkeit bezieht sich aufalle Voi Schriften des B.G.B. einschliefslich derer über den Viehkauf, nicht aberauf die Vorschriften des H.G.B. Dem röm. II. ist diese Ausdehnung fremd.

Dagegen findet sie sich schon im Preufs. A.L.B. I, 5 § 319 ff. mit I, 11 § 198,im Österr. Gb. § 922 ff. u. im Sachs. Gb. § 899 ff., wo deshalb die Vorschriftenüber Gewährleistung wegen Sachmängel, wie dies auch Entw. I beabsichtigte,m die allgemeinen Bestimmungen über Schuldverträge eingereiht sind.

1 Das alte H.G.B. Art. 341 sagt dies ausdrücklich.

2 Gekauft ist die Probe und nur sie; die Inaussichtstellung weitererKäufe ist unverbindlich.

8 B.G.B. § 494. Altes H.G.B. Art. 340. Sachs. Gb. § 907. Daneben könnennatürlich noch andere Eigenschaften zugesichert sein; R.Ger. XXVII Nr. 5.

Möglich ist auch die Erhebung der Probemäfsigkeit zur Bedingung; R.0.1I.G.

II Nr. 94.

4 Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung besteht nur im Falle Vertrags-