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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 195. Besondere Arten des Kaufes.

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3. Beim Viehkauf gelten, auch wenn er Handelskauf ist,lediglich die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Gewähr-leistung für Viehmängel 115 .

VI. Anwendung bei anderen Verträgen. Die Vor-schriften über Gewährleistung wegen Sachmängel finden ent-sprechende Anwendung auf alle anderen Verträge, die auf Ver-äufserung oder Belastung einer Sache gegen Entgelt gerichtet sind llß .

§ 195. Besondere Arten des Kaufes.

I. Probekäufe. Man unterscheidet Kauf zur Probe, nachProbe und auf Probe.

1. Kauf zur Probe ist ein unbedingter Kauf mit Angabedes Beweggrundes 1 . Er hat keinerlei rechtliche Besonderheiten 2 .

2. Kauf nach Probe oder Muster ist ein unbedingterKauf mit der Zusicherung, dafs die Ware die Eigenschaften derProbe oder des Musters habeu werde 3 . Die Probe kann dem Ver-käufer oder dem Käufer oder einem Dritten zur Aufbewahrungund Vorlegung bei Prüfung der Ware anvertraut sein 4 . Der

Bei Zuviellieferung liegt teilweise Lieferung nicht gekaufter Ware vor. — Ygl.

Düringer-Hachenburg 2 III 318 Anm.; Seuff. LVIII Nr. 72, LXVIII Nr. 41.

Dagegen nimmt das R.Ger. in Entsch. v. 19. Dez. 1914 LXXXVI Nr. 20 an,dafs durch II.G B. § 378, obschon der Wortlaut entgegensteht, nicht blofs die

Rügepflicht, sondern das Anwendungsgebiet der Vorschriften über Haftung für 9

Sachmängel ausgedehnt ist. Ebenso schon Seuff. LX Nr. 99.

1,5 II.G.B. § 382. Dies war auch für das alte H.G.B. anzunehmen, jedochbestritten.

116 B.G.B.§493. Ebenso wie nach §493 dieVorschriften über Gewährleistungwegen Rechtsmängel; vgl. oben § 193 S. 466 Anm. 47 (über den Verpfändungs-vertrag Luedicke a. a. 0. S. 79 ff.). Besonderheiten aber gelten nach § 633,

651 beim Werkverträge. Die entsprechende Anwendbarkeit bezieht sich aufalle Voi Schriften des B.G.B. einschliefslich derer über den Viehkauf, nicht aberauf die Vorschriften des H.G.B. — Dem röm. II. ist diese Ausdehnung fremd.

Dagegen findet sie sich schon im Preufs. A.L.B. I, 5 § 319 ff. mit I, 11 § 198,im Österr. Gb. § 922 ff. u. im Sachs. Gb. § 899 ff., wo deshalb die Vorschriftenüber Gewährleistung wegen Sachmängel, wie dies auch Entw. I beabsichtigte,m die allgemeinen Bestimmungen über Schuldverträge eingereiht sind.

1 Das alte H.G.B. Art. 341 sagt dies ausdrücklich.

2 Gekauft ist die Probe und nur sie; die Inaussichtstellung weitererKäufe ist unverbindlich.

8 B.G.B. § 494. Altes H.G.B. Art. 340. Sachs. Gb. § 907. Daneben könnennatürlich noch andere Eigenschaften zugesichert sein; R.Ger. XXVII Nr. 5. —

Möglich ist auch die Erhebung der Probemäfsigkeit zur Bedingung; R.0.1I.G.

II Nr. 94.

4 Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung besteht nur im Falle Vertrags-