488 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
lieh nach der Ablieferung, soweit dies nach ordmingsmäfsigemGeschäftsgänge tuulich ist, die Ware zu untersuchen und einenhierbei sich zeigenden Mangel alsbald dem Verkäufer anzuzeigen,widrigenfalls die Ware als genehmigt gilt und nur noch wegeneines hei der Untersuchung nicht erkennbaren Mangels beanstandetwerden kann. Auch hinsichtlich eines solchen heimlichen Mangelsaber gilt die Ware als genehmigt, wenn der Käufer nicht unver-züglich nach der Entdeckung die Anzeige macht. RechtzeitigeAbsendung der Anzeige genügt zur Erhaltung der Rechte desKäufers. Wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegenhat, fällt jede handelsrechtliche Einschränkung seiner Gewähr-leistungspflicht weg no . Im übrigen gelten die Grundsätze desbürgerlichen Rechts * * 111 .
2. Die Prüfungs- und Rügepflicht des Käufers ist durch dasneue H.G.B. heim beiderseitigen Handelskäufe auf den Fall aus-gedehnt, dafs eine andere Ware oder Warenmenge als diebedungene geliefert ist 113 . Die Unterlassung rechtzeitiger Rügebewirkt also, dafs die Abweichung vom Vertrage als genehmigtgilt. Nur wenn die gelieferte Ware von der bestellten offensichtlichso erheblich abweicht, dafs der Verkäufer die Genehmigung desKäufers als ausgeschlossen betrachten mufste, tritt dieses Präjudiznicht ein 118 . Die Rechte aber, die der Käufer sich durch Untersuchungund Anzeige wahrt, sind hier natürlich nicht die Gewährsansprüchewegen Sachmängel, sondern die Rechte aus Nichterfüllung 114 .
Verzicht auf die Gewährsausprüche gedeutet werden müssen. Dies freilichauch heim Nichtkaufmann und beim Kauf des bürgerlichen Rechts.
110 Das Nähere über die Prüfungs- und Rügepflicht, hinsichtlich derendurch Wissenschaft und Praxis eine reiche Kasuistik entfaltet ist, gehört insHandelsrecht.
111 Die im alten II.G.R. Art. 349 für die Geltendmachung nachträglichentdeckter Mängel vorgeschriebene sechsmonatige Ausschlufsfrist ist gestrichen,die sechsmonatige Verjährung aber ins bürgerliche Recht übergegangen; obenAnm. 46—51. Die durch Art. 348 dem Käufer auferlegte Pflicht, für einst-weilige Aufbewahrung der ihm von einem anderen Ort zugesandten, von ihmbeanstandeten Ware zu sorgen, ist unter Beschränkung auf den beiderseitigenHandelskauf in das neue H.G.B. § 379 übergegangen, erscheint aber als einebesondere Nebenverpflichtung aus dem Kaufverträge; oben § 192 S. 455 Anm. 111.Die Bestimmungen des Art. 348 Abs. 2—4 sind durch die Z.Pr.O. § 488 ent-behrlich geworden.
112 H.G.B. § 378.
113 H.G.B. § 378 Halbs. 2. Die Einschränkung ist objektiv zu verstehen;R.Ger. LXXXIV Nr. 65.
114 Bei Lieferung einer zu geringen Menge aus teilweiser Nichterfüllung.