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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 194. Gewährleistung für Sachmängel.

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mangels oder des Vorhandenseins einer bestimmten Eigenschaftdes Tieres eine besondere Garantie übernimmt 104 . In diesem Fallekann der Käufer, wenn das Tier beim Vertragsschlufs der Garantienicht entspricht, stets statt der Wandlung auch Schadensersatzwegen Nichterfüllung verlangen 105 . Auch dieser Schadensersatz-anspruch aber unterliegt der sechswöchigen Verjährung 106 .

4. Gattungskauf. Ist der Viehkauf Gattungskauf, so kannder Käufer statt der Wandlung verlangen, dafs ihm an Stelle desmangelhaften Tieres ein mangelfreies geliefert wird 107 . DieserAnspruch aber wird auch hier, obschon er aus der Erfüllungspflichtdes Verkäufers hergeleitet ist, einem Gewährsanspruche gleich-gestellt 10S .

V. Besonderheiten beim Handelskäufe.

1. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers wird durch dieauf Grund deutschrechtlicher Anschauungen im Handelsverkehrentwickelte Prüfungs- und Rügepflicht des Käufers ein-geschränkt. Sie trifft den Käufer nach altem H.G.B. beim ein-seitigen wie beim zweiseitigen Handelskauf, jedoch nur, wenn ihmdie Ware infolge des Kaufes von einem anderen Orte zugesendetist, nach neuem H.G.B. nur heim beiderseitigen Handelskauf, jedochauch beim Platzgeschäft 109 . Hiernach hat der Käufer unverzüg-

104 Ob die Zusicherung in diesem Sinne gemeint ist, ist Auslegungsfrage.Sie kann auch, wenn sie sich auf Freiheit von Hauptmängeln bezieht, blofseBestätigung der gesetzlichen Haftung, wenn auf die Freiheit von anderenMängeln oder besondere Eigenschaften, blofse Haftungserweiterung bedeuten.Ygl. Enneccerus § 337B; Dernburg § 192 XI; Rspr. d. O.L.G. VIII 448.

10B Gemäfs § 468 S. 1. Im übrigen gelten entweder die Regeln über diegesetzliche Haftung oder die Regeln des § 492 über vertragsmäfsig erweiterteHaftung. Vgl. R.Ger. LX Nr. 55.

106 Nach § 490 und der Verweisung auf § 490 in § 492. Die Beschränkungder Aufrechenbarkeit der verjährten Ersatzforderung durch § 479 fällt nach§ 490 Abs. 3 S. 2 weg. Dies kann jedoch nicht gelten, wenn bei der Zu-sicherung einer Eigenschaft keine Gewährfrist vereinbart ist; vgl. oben Anm. 103.

107 B.G.B. § 491. Natürlich kann er, wenn ihm ein Anspruch auf Schadens-ersatz wegen Nichterfüllung zusteht, wahlweise auch diesen gemäfs § 480 ägeltend machen.

108 In § 491 werden die §§ 488490, in § 492 wird § 491 augezogen.

109 Altes H.G.B. Art. 347, neues § 377. Es fehlt an einem hinreichendenGrunde dafür, dafs der Kaufmann als Käufer gegenüber einem Nichtkaufmann(z. B. einem Landwirt) nicht die gleiche Sorgfalt aufzuwenden hat wie gegen-über einem Kaufmann. Vielfach wird übrigens beim einseitigen Handelskaufdie stillschweigende Vereinbarung einer Prüfungs- und Rügepflicht des Kauf-manns anzunehmen sein. Überdies kann nach Treu und Glauben mit Rück-sicht auf die Verkehrssitte längeres Behalten der Ware ohne Mängelrüge als