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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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486
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486 Zweites Kapitel. Schuklverliältnisse aus Rechtsgeschäften.

verjährten Anspruches noch einredeweise die Zahlung des Kaufpreisesverweigern". Der dem Käufer nach allgemeinem Gewährschafts-recht wegen eines arglistig verschwiegenen Hauptmangels wahl-weise zustehende Anspruch auf Schadensersatz ist der kurzen Ver-jährung nicht unterworfen 100 .

3. Gewährleistung kraft besonderer Zusage. DerVerkäufer kann durch besondere Zusage sowohl eine erweitertewie eine verschärfte Haftung übernehmen.

a. Eine Haftungserweiterung tritt ein, wenn der Ver-käufer die Gewährleistung wegen eines nicht zu den Hauptmängelngehörigen Fehlers übernimmt 101 oder eine besondere Eigenschaftdes Tieres zusichert 102 . In diesem Falle gelten, wenn eine Ge-währfrist vereinbart ist, durchweg gleiche Regeln wie hinsichtlichder gesetzlichen Haftung für Hauptmängel. Dagegen hängt, wennkeine Gewährfrist verabredet ist, das Wandlungsrecht weder vondem Hervortreten des Mangels in bestimmter Zeit noch von einerAnzeige ab. Doch unterliegt es auch hier der sechswöchigen Ver-jährung, die hier mit der Ablieferung des Tieres beginnt 103 . EinenAnspruch auf Schadensersatz hat der Käufer, wenn der Verkäuferden Mangel arglistig verschwiegen hat.

b. Eine Haftungsverschärfung tritt ein, wenn der Ver-käufer durch die Zusicherung des Nichtvorhandenseins eines Haupt-

nicht dagegen im preufs., österr. u. sächs. R. Entw. I § 407 wollte mit demBayr. G. a. 9 eine Verjährungsfrist von 14 Tagen einführen.

99 B.G.B. § 490 s . Pie in § 478 geforderte Anzeige ist ja hier immer erfolgt.

100 Stölzle S. 256. Oertmann zu § 490 Bern. 1. Enneccerus §337A II 6.

101 Ob ein allgemeines Versprechen der Haftung für alle Fehler nur aufdie Hauptmängel zu beziehen ist oder die Haftungsübernahme für die nach§ 459 erheblichen Fehler bedeutet, ist Auslegungsfrage. Die in den Entwürfen(I § 409, II § 486, III § 487) im Sinne der ersten Alternative getroffene Be-stimmung hat die Reichstagskommission gestrichen. Vgl. Dernburg § 192 X.

102 Dahin gehört auch die im Leben häufige Zusage der Trächtigkeit.Vgl. über die hier entstehenden Zweifel K rück mann, Jur.W.Schr. 1912S. 472ff., Fromherz b. Gruchot LV 225ff., Stölzle ebd. LVI 43311.Sonderbestimmungen darüber in Schweiz. O.R. a. 202 u. Bundesrats-V. a. 2.

103 B.G.B. § 492. Bei Zusage der Trächtigkeit kann nicht der Ablieferungs-tag, an dem Stölzle a. a. O. festhalten will, sondern erst der Tag der Ent-scheidung die Verjährungsfrist in Lauf setzen; vgl. Enneccerus § 337Anm. 10. Damit die Einreden aus der verjährten Forderung erhalten bleiben,bedarf es hier offenbar, obsclion das Gesetz nicht darauf hinweist, der nach§ 478 erforderlichen Anzeige. Schneider a. a. O. S. 187 ff., Stölzle, ViehkaufS. 277, Oertmann Bern. 3, Enneccerus Anm. 9; Rspr. d. O.L.G. XVI 409.