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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 194. Gewährleistung für Sachmängel.

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cl. Der Käufer mufs zur Erhaltung seiner Rechte binnenspätestens zwei Tagen nach dem Abläufe der Gewährfrist oder deinetwaigen früheren Tode des Tieres eine Anzeige von dem Mangelan den Verkäufer erstatten oder doch absenden 9S . Doch tritt derRechtsverlust nicht ein, wenn der Verkäufer den Mangel arglistigverschwiegen hat 94 .

e. Der Käufer kann nur Wandlung, nicht Minderung ver-langen 96 . Den Wandlungsanspruch hat er auch, wenn er infolgeeines von ihm selbst zu vertretenden Umstandes das Tier nichtoder nur in wesentlich verschlechtertem Zustande zurückgebenkann, mufs dann aber den Wert des Tieres vergüten 96 . Über dieHerausgabe der Nutzungen und den Ersatz der aufgewandtenKosten gelten besondere Vorschriften 97 .

f. Der Wandlungsanspruch verjährt in sechs Wochen vomEnde der Gewährfrist an 98 . Doch kann der Käufer auf Grund des

93 B.G.B. § 485 S. 1. Der Anzeige stellt Klageerliebung, Streitverkündigungund Antrag auf gerichtliche Beweisaufnahme gleich. Alsbaldige Anzeige anden Verkäufer oder das Gericht fordern auch die älteren wie die neuerendeutschen Quellen. Nach manchen neueren Gesetzen geht aber durch Unter-lassung der Anzeige nicht der Gewährsanspruch, sondern nur die Vermutungverloren; Preufs. A.L.R. I, 11 § 200, Österr. Gh. § 926. Das Schweiz. O.R.a. 202 in Verbindung mit der Bundesratsverordnung v. 14. Nov. 1911 (b. OserS. 498500) fordert zur Erhaltung des Anspruchs nicht nur die Anzeige hinnender Gewährfrist, sondern auch das binnen der gleichen Frist an die zuständigeBehörde gerichtete Verlangen der Untersuchung des Tieres durch Sachver-ständige; für diese besteht ein besonderes Verfahren.

94 B.G.B. § 485 S. 2. Die Beweislast trifft den Käufer.

95 B.G.B. § 487 *. Dies entspricht dem älteren deut. R. und den neuerenGesetzen, mit Ausnahme des preufsischen und des neuen Schweiz. Rechts.Der Käufer kann sich jedoch ein Minderungsrecht ausbedingen.

96 B.G.B. § 487So namentlich auch, wenn er das Tier geschlachtethat, In diesem Falle geben manche neueren Gesetze die Minderungsklage;so Sachs. Gb. § 927, Bayr. G. a. 4, Frank, a. 7, Ilohenzoll. § 4. Bei un-wesentlicher von ihm zu vertretender Verschlechterung hat der Käufer dasTier unter Vergütung der Wertverminderung zurückzugeben; § 487 3 . ImFalle eines Rechtsstreites kann jeder Teil, sobald die Besichtigung des Tieresnicht mehr erforderlich ist, dessen öffentliche Versteigerung und Hinterlegungdes Erlöses durch einstweilige Verfügung herbeiführen; § 489.

97 Der Käufer hiauclit nach § 487 4 nur die wirklich gezogenen Nutzungenzu ersetzen, kann dagegen nach § 488 Ersatz aller Kosten der Fütterung undPflege, der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung, sowie der etwa nötiggewordenen Tötung des Tieies verlangen.

98 B.G.B. § 490. Eine solche stark verkürzte Verjährung des Wandlungs-anspruches wegen Tiermängel findet sich auch in manchen bisherigen Gesetzen