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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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484
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484 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

b. Die Haftung des Verkäufers tritt nur ein, wenn der Haupt-mangel sich innerhalb der Gewährfrist zeigt 86 . Die Gewähr-fristen sind für die einzelnen Hauptmängel seit alter Zeit durchRechtssatz bestimmt 87 . Heute sind auch sie durch die KaiserlicheVerordnung festgesetzt 88 . Doch kann durch Vertrag eine längereoder kürzere Gewährfrist an Stelle der gesetzlichen gewillkürtwerden 89 . Die Gewährfrist beginnt mit dem Ablaufe des Tagesdes Gefahrüberganges 90 .

c. Zeigt sieh ein Hauptmangel innerhalb der Gewährfrist, sowird vermutet, dafs er schon zurzeit des Gefahrüberganges vor-handen gewesen sei 91 . Der Gegenbeweis ist zulässig 93 .

deliktische Haftung aus § 823 oder § 826 bleibt unberührt. Dagegen be-gründet nach Schweiz. O.R. a. 198 absichtliche Täuschung bei jedem Mangeleine Gewährleistungspflicht.

86 B.G.B. § 482 *. Zeigt der Mangel sich erst später, so ist jeder Gewährs-anspruch ausgeschlossen. Dies stimmt mit dem älteren deut. R. überein (Stobbe-Lehmann Anm. 15). Ebenso Schweiz. O.R. a. 202. Dagegen hat nach denmeisten neueren Gesetzen die Gewährfrist nur Beweisbedeutung, so dafs derKäufer auch einen später hervortretenden Mangel noch geltend machen kann,wenn er dessen Vorhandensein vor der Übergabe nachweist. So Preufs. A.L.R.I, 11 § 203, Österr. Gb. § 927.

81 In den älteren Quellen finden sich einheitliche Fristen. So 3 Tage in1. Bajuv. 16, 9, Bremer R. v. 1303 ord. 131, Soester Schrae 58 (Kraut Nr. 8);14 Tage in Nürnb. Ref. XVI, 4, Bayr. L.R. IV 3 c. 23 Nr. 5 u. 6; 30 Nächtebei Ine 56; 4 Wochen (jedoch bei Schlachtschweinen nur 3 Tage) in Frankf.Ref. II, 9 § 4 u. 7. In den neueren Gesetzen sind die Gewährfristen für dieeinzelnen Tiergattungen und Krankheitsarten sehr ungleich bestimmt. Dochgilt nach Preufs. L.R. I, 11 § 199203, Österr. Gb. § 924, Säclis. Gb. § 925eine generelle Gewährfrist von 24 Stunden, an deren Stelle nur bei einzelnenMängeln längere Fristen (nach Preufs. R. bis zu 4 Wochen, Österr. R. bis zu

2 Monaten, Sachs. R. bis zu 50 Tagen) treten. Das Schweiz. O.R. a. 202 hateine einheitliche Frist von 9 Tagen (aufser bei Gewährleistung für Trächtigkeit).

88 Auf Grund B.G.B. § 482 * 2 . Die meisten Gewährfristen für Hauptmängelvon Nutz- und Zuchttieren und alle für Hauptmängel von Schlachttieren be-tragen 14 Tage; daneben 28 Tage (für Lungenseuche bei Rindvieh), 3 Tage(für Rotlauf bei Schweinen), 10 Tage (bei Schweineseuche).

89 B.G.B. § 486. Die vereinbarte Frist hat alle Kraft der gesetzlichenFrist. Vgl. Schweiz. OR. a. 202.

90 B.G.B. § 483. Für die Haftungsfrage bleibt der Augenblick des Gefahr-Überganges entscheidend.

91 B.G.B. § 484. Ebenso nach älterem deut. R. und fast allen neuerenGesetzen; Stobbe-Lehmann Anm. 11.

92 So auch, während die älteren Quellen einen Gegenbeweis anscheinendnicht zulassen, nach den meisten neueren Gesetzen; vgl. Preufs. A.L.R. I, H§ 202, Bayr. Ges. a. 2, Hohenzoll. § 2.