§ 194. Gewährleistung für Sachmängel.
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lcauf von Pferden, Eseln, Mauleseln, Maultieren, Rindvieh, Schafenund Schweinen 80 .
2. Gewährleistung kraft gesetzlicher Regel. Beidem Kauf eines individuell bestimmten Tieres treten mangels be-sonderer Zusage folgende Abweichungen vom gemeinen Gewähr-leistungsrecht ein:
a. Der Verkäufer haftet nur für Hauptmängel. WelcheFehler zu den Hauptmängeln gehören, war seit dem Mittelalterfür die einzelnen Tiergattungen durch Rechtssätze bestimmt 81 .Nach heutigem Recht ist die Bestimmung durch eine mit Zustim-mung des Bundesrats erlassene Kaiserliche Verordnung erfolgtund kann auf demselben Wege ergänzt und abgeändert w'erden 82 .Die Haftung tritt, abweichend vom ursprünglichen deutschen Recht 88 ,auch ein, wenn der Verkäufer den Mangel weder kannte nochkennen mufste 84 . Der Hauptmangel gilt stets als erheblich. Fürandere Mängel besteht nach der gesetzlichen Regel eine Gewähr-leistungspflicht überhaupt nicht 86 .
80 B.G.B. § 481. Bei anderen Haustieren (z. B. Hunden, Katzen, Ziegen,Federvieh) und allen wilden Tieren gelten die gewöhnlichen Regeln. — EbensoSchweiz. O.R. a. 198, das aber die Ziegen einfügt.
81 Mittelalterliche Bestimmungen (besonders für Pferde) b. Kraut Nr. 7—12,Stobbe-Lehmann Anm. 7. Spätere gesetzliche Bestimmungen in allen obenAnm. 76—78 angef. Gesetzbüchern und Gesetzen. Nur das neue Schweiz. O.R.hat den Unterschied der Hauptmängel von anderen Mängeln beseitigt; auchfür Hauptmängel wird nur kraft schriftlicher Zusicherung oder absichtlicherTäuschung gehaftet; oben Anm. 79.
82 B.GB. § 482 2 , Kais. Y. v. 27. März 1899. Die Hauptmängel sind ver-schieden bestimmt für Nutz- und Zuchttiere (§ 1) und für Schlachttiere (§ 2).
83 Oben S. 467 Anm. 4 (1. Bajuv. u. Ine handeln von Viekkauf); Gosl. Stat. 81Z. 2 ff.; Rsb. n. Dist. IV 42 d. 24; Münch. Stadtr. a. 163.
84 So schon nach allen jüngeren deutschen Quellen. — Kenntnis desKäufers heim Verkauf schliefst gemäfs B.G.B. § 460 auch hier jeden Anspruchaus; Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit steht auch hier der Kenntnisnur gleich, wenn der Mangel nicht arglistig verschwiegen war. VorbehaltloseAnnahme in Kenntnis des Mangels präjudiziert dem Käufer gemäfs § 464.Dagegen ist die deutschrechtliche Beschränkung des Gewährleistungsanspruchesauf solche Fehler, die der Käufer bei sorgsamer Besichtigung nicht entdeckenkonnte (vgl. Münch. Stadtr. a. 163, Hamb. Stadtr. v. 1603 II 8, 17), dem B.G.B.wie schon fast allen jüngeren Gesetzen fremd. Eine Untersuchungspflicht liegtalso auch hier dem Käufer nicht ob.
8d Also auch nicht, wenn der Verkäufer sie arglistig verschweigt. Aucheine Anfechtung aus § 123 ist, obschon die Meisten das Gegenteil annehmen('"gl. Oertmann Bern. 2, Enneccerus § 337 AI 4, Dernburg § 192 Anm. 5)so wenig wie die Anfechtung aus § 119 2 zuzulassen; Co sack § 129. Nur die
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