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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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478
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478 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

andere Sache als die gekaufte erscheint. Dann aber handelt essich eben nicht mehr um blofse Gewährsmängel 54 .

b. Hiernach müssen offenbar wegen der zurzeit des Ver-kaufes vorhandenen Gewährsmängel dem Käufer die bei gegen-seitigen Verträgen aus Nichterfüllung des anderen Teils entsprin-genden Rechte versagt werden 86 . Er kann die Annahme dermangelhaften Sache nicht schlechthin ablehnen 56 , sondern nur inVerbindung mit der Vornahme der Wandlung verweigern 67 . Auchhat er nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, sondernnur entsprechende Einreden auf Grund seiner Gewährsansprüche 158 .Er kann ferner nicht unter dem Gesichtspunkte der ihm ge-schuldeten gehörigen Erfüllung Beseitigung des Mangels fordern 69 .Ebensowenig steht ihm das Recht des einseitigen Rücktrittes zu.Endlich gebührt ihm der Anspruch auf Schadensersatz wegenNichterfüllung nur in Gestalt des elektiven Gewährsansprucheswegen Zusicherung einer Eigenschaft oder wegen arglistigen Ver-schweigens. Im übrigen kann er auch bei Verschulden des Ver-

64 Dernburg § 184 Anm. 10; Cosack § 127 VII 1; Enneccerus§ 335 III 1.

55 So auch Schollmeyer S. 97 ff., Enneccerus § 335 II. Unrichtigist die Meinung, dafs die Gewährsansprüche erst mit der Übergabe oder Ab-lieferung entständen, bis dahin also die gewöhnlichen Regeln anzuwenden seien.So R.Ger. LII1 Nr. 20 u. Gruchot LIII Nr. 20, Fischer, Jahrb. f. D. LI 224,Cosack § 127 VII 3. Die Gewährsansprüche entstehen vielmehr mit dem Ver-tragsschlufs und werden nur durch den Zeitpunkt des Gefahrüberganges be-grenzt. Vgl. S ch olimey er S. 95 ff., Crome | 222 Anm. 2, Oertmann zu§ 459 Bern. 3, Düringer-Hachenburg 2 III 95ff.

66 Das Gegenteil würde aus der in der vor. Anm. bekämpften Meinungfolgen. Es wird auch von Cosack § 127 VI 2 a und Dernburg § 185 I an-genommen. Ebenso mit anderer Begründung von Wolff a. a. 0. S. 11, Raapeb. Dernburg 4 Anm. 4. Vgl. dagegen Schollmeyer S. 97, 103.

67 Hierzu aber ist er befugt; Crome a. a. 0. (In dem Falle des R.Ger.LIII Nr. 20 würde freilich auch hei richtigem Ausgangspunkt der Wand-lungsanspruch wegen § 468 S. 2 zu versagen gewesen sein.) Er kommt dannauch nicht, wie Schollmeyer a. a. 0. meint, zunächst in Annahmeverzug;wenigstens nicht nach der Ilerstellungstheorie, oben S. 473. Andererseits kanner auch auf Übergabe unter Preisminderung bestehen; a. M. Cosack § 127VII 3 b.

68 Wandelt er, so kann er den ganzen Kaufpreis, mindert er, so kann ereinen verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Dies aber auch, wenn er nachdem Vertrage vorzuleisten hat. Vgl. Enneccerus § 335 Anm. 4.

69 Oben Anm. 28. Wohl aber möglicherweise, wenn er Schadensersatzverlangen kann, unter dem Gesichtspunkte der Naturalrestitution; vgl. KippS. 700; a. M. .Schollmeyer S. 98 Anm. 1, Oertmann zu § 463 Bern. 5 a a.