§ 194. Gewährleistung für Sachmängel.
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die Anzeige an ihn absendet 49 . Andererseits ist eine solche An-zeige vor Vollendung der Verjährung erforderlich, um der ver-jährten Forderung auf Schadensersatz die Aufrechenbarkeit zuwahren B0 .
Alle Begünstigungen des Verkäufers in Ansehung der Ver-jährung fallen weg, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat 51 .
3. Sonstige Rechtsbehelfe des Käufers. Infolgedes Schweigens des B.G.B. besteht aufserordentliche Unsicherheitdarüber, inwieweit durch die Gewährsansprüche sonstige Ansprücheund Befugnisse, die der Käufer aus den allgemeinen Grundsätzenüber Verträge herleiten könnte, ausgeschlossen sind 52 .
a. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dafs nach dem B.G.B.die Gewährleistung wegen Sachmängel eine besondere Ver-pflichtung des Verkäufers ist. Sie ist nicht gleich der Gewähr-leistung für Rechtsmängel in die Erfüllungspflicht aufgenommen.Der Verkäufer schuldet nicht die Verschaffung der Sache in fehler-losem Zustande, sondern das Einstehen für ihre Mängelfreiheit.Er hat die Sache so verkauft, wie sie zur Zeit des Vertrags-schlusses war, und erfüllt daher durch ihre Lieferung den Kauf-vertrag. Hat sie Gewährsmängel, so haftet er nicht wegen völligeroder teilweiser Nichterfüllung, sondern wegen Eintrittes desGarantiefalles 68 . Anders verhält es sich freilich, wenn die ge-lieferte Sache so beschaffen ist, dafs sie überhaupt als eine ganz
49 B.G.B. § 478 ’. Diese Behandlung der Einreden entstammt dem altenH.G.B. Art. 349 3 , 350. Der Anzeige steht der Antrag auf Beweisaufnahme(oben Anm. 47) und die Streitverkündigung in einem Rechtsstreit mit einemspäteren Erwerher gleich. — Vgl. Schweiz. O.R. a. 258 (210 2 ).
60 B.G.B. § 479 (Ausnahme von § 390). Erfolgt aber die Anzeige, so istdie Aufrechenbarkeit gegenüber allen Forderungen, nicht hlofs gegenüber derKaufpreisforderung erhalten; O.L.G. Kiel h. Seuff. LXVI Nr. 4; a. M. R.Ger.LVI Nr. 41.
61 B.G.B. § 477 1 , 478 2 , 479 S. 2. Die Verjährungsfrist beträgt also 30 Jahre(nicht etwa, wie für Deliktsansprüche nur 3 Jahre); es bedarf keiner Anzeige,um die Einreden und die Aufrechenbarkeit zu erhalten. — Vgl. Schweiz. O.R.a. 258 (210 2 ).
62 Unbedingt für den Ausschlufs erklären sich Eccius a. a. O. S. 307,Endemann § 161 Anm. 20, Titze, Unmögl. S. 227.
63 Dies gilt auch für die verstärkte Haftung wegen Mangels einer zu-gesicherten Eigenschaft und wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels.Der hier durch § 463 wahlweise gewährte Anspruch auf „Schadensersatz wegenNichterfüllung“ beruht auf ausdrücklicher oder vom Gesetz auferlegter Garantieund wird nur inhaltlich durch das Recht des Käufers, die Erfüllung als teil-weise Nichterfüllung zu behandeln, bestimmt; Schollmeyer a. a. 0. S. 98ff.