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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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476
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476 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Erfüllungsinteresse, also auf das, was der Käufer haben würde,wenn die Sache mangelfrei wäre 46 .

e. Verjährung. Die Gewährsansprüche verjähren in einerkurzen Frist, die bei beweglichen Sachen von derAblieferung,bei Grundstücken von der Übergabe an läuft und dort sechs Monate,hier ein Jahr beträgt 46 . Diese Verjährung unterscheidet sich inmehreren Punkten von der gewöhnlichen Verjährung 47 . Vor allemkann die Verjährungsfrist vertragsmäfsig verlängert werden 48 .Sodann kann der Käufer sich die Einreden wegen des Mangelsdadurch erhalten, dafs er vor der Verjährung des Anspruchs aufWandlung oder Minderung den Mangel dem Käufer anzeigt oder

ist; Schadensersatz neben Wandlung, wie v. Tulir, D.J.Z. 1901 S. 446, meint,kann er nicht verlangen; vgl. Planck Bern. 1, Oertmann Bern. 8h. Anderer-seits kann er nicht mehr wandeln oder mindern, sobald der Schadensersatz-anspruch durch Urteil oder Einigung festgestellt ist. Durchaus abweichendSchweiz. O.R. a. 253 (208), wonach der Wandlungsanspruch stets zugleich aufSchadensersatz geht, indem der Verkäufer unbedingt den durch die Lieferungfehlerhafter Ware unmittelbar verursachten Schaden und, falls er nicht seineSchuldlosigkeit nachweist, auch den weiteren Schaden zu ersetzen hat.

4B Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit kannder Käufer nicht, wie R.Ger. LII Nr. 52 annimmt, ohne weiteres, sondern nurdann fordern, wenn der Vertrag wegen des Mangels für ihn kein Interessehätte; Eccius S. 335 ff., Wolff S. 55 ff., 59 ff., Planck Bern. 4, OertmannBern. 5a, Enneccerus § 331 Anm. 28.

46 B.G.B. § 477 S. 1. Die kurzen Verjährungsfristen entsprechen dembisherigen Recht, waren aber zum Teil anders bemessen. Vgl. über das gern. R.oben S. 468 Anm. 8. Das Preufs. A.L.R. I, 5 § 343 ff. hat dieselben Fristenwie das B.G.B., verlängert aber bei landwirtschaftlichen Grundstücken die Fristauf 3 Jahre. A.D.II.G.B. Art. 349 (für bewegliche Sache) und Sachs. Gb. § 923stimmen mit dem B.G.B. überein. Das Schweiz. O.R. a. 257 (210 4 ) hat dieFrist von einem Jahr, für Gebäudemängel jetzt a. 219 3 von 5 Jahren.Ab-lieferung ist Verschaffung eines die Sachuntersucliung ermöglichenden Gewahr-sams; sie braucht nicht Übergabe zu sein, liegt aber andererseits nicht inblofser Besitzauftragung oder Besitzabtretung, noch auch in der Übergabemittels eines Traditionspapieres. DieÜbergabe des Grundstücks setzt nachR.Ger. LXXV Nr. 26 die Verjährung noch nicht in Lauf, wenn sie auf Grundeines formnichtigen Kaufvertrages vor der heilenden Übereignung erfolgt ist.

47 Hinsichtlich der Unterbrechung und Hemmung gelten die allgemeinenRegeln. Nur unterbricht hier auch der Antrag des Käufers auf gerichtlicheBeweisaufnahme zur Beweissicherung; § 477 2 . Und die Hemmung oder Unter-brechung hinsichtlich eines Anspruchs wirkt auch für die anderen Ansprüche;§ 477 3 . Nicht jedoch für Ansprüche aus anderen Mängeln; R.Ger. LXXVIIINr. 65.

48 B.G.B. § 477 1 S. 2. Die Verlängerung kann auch stillschweigend ver-einbart werden, wie dies besonders in der Form einerGarantie für bestimmteZeit vorkommt.