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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 194. Gewährleistung für Sachmängel.

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e. Der Minderungsanspruch geht auf verhältuismäfsigeHerabsetzung des Kaufpreises. Die Herabsetzung erfolgt nachdem Verhältnis, in dem zurzeit des Verkaufs der Wert der Sachein mangelfreiem Zustande zu ihrem wirklichen Wert gestandenhätte 89 . Ob der Kaufpreis trotz des Mangels hinter dem wirk-lichen Wert zurückbleibt, ist gleichgültig. Ebenso hat es auf denMinderungsanspruch keinen Einflufs, wenn der Käufer inzwischendie Sache mit Gewinn weiterveräufsert oder durch Gebrauch ent-wertet hat 40 .

d. In bestimmten Fällen konkurriert mit dem Anspruch aufWandlung oder Minderung als dritter Gewährsanspruch der An-spruch des Käufers auf Schadensersatz wegen Nicht-erfüllung 41 . Diesen Anspruch hat der Käufer einmal, wennder verkauften Sache bereits zurzeit des Kaufes eine zugesicherteEigenschaft fehlt 42 . Er hat ihn aufserdem, wenn der Verkäufereinen Fehler arglistig verschwiegen hat 43 . Den Schadensersatz-anspruch kann der Käufer wahlweise statt der ädilizischen An-sprüche geltend machen 44 . Der Anspruch geht auf das positive

Gesamtpreises die Wandlung nur hinsichtlich der mangelhaften Sache ver-langt werden. Sind aber die Sachen als zusammengehörig verkauft, so kannjeder Teil, falls die Trennung für ihn nachteilig wäre, Erstreckung der Wand-lung auf alle Sachen verlangen. Stets wird von der Wandlung wegen einesMangels der Hauptsache auch die Nebensache ergriffen, dagegen durch einenMangel der Nebensache kein Wandlungsanspruch hinsichtlich der Hauptsachebegründet. Wird die Wandlung nur bezüglich einzelner von mehreren füreinen Gesamtpreis verkauften Sachen vollzogen, so ist der Gesamtpreis ver-hältnismäßig herabzusetzen. Ygl. Schweiz. 0.1t. a. 255256 (209).

39 B.G.B. § 472 1 . Bei Minderung eines Gesamtpreises wegen der Mangel-haftigkeit einzelner Sachen ist der Gesamtwert aller Sachen zugrunde zulegen; § 472 2 . Bedungene Nebenleistungen sind gemäfs § 473 ihrem Wertenach zu veranschlagen.

40 R.Ger. LXYI Nr. 29.

41 B.G.B. § 463.

42 Auf Verschulden des Verkäufers kommt nichts an. Voraussetzung istaber, dafs der Mangel schon zurzeit des Vertragsschlusses vorhanden war.Tritt er nach diesem, jedoch noch vor dem Übergange der Gefahr ein, so istder Käufer auf die ädilizischen Ansprüche beschränkt.

43 Darunter fällt auch die arglistige Vorspiegelung von Eigenschaften,die in Wahrheit fehlen; R.Ger. LIX Nr. 46, LXI Nr. 61, LXIII Nr. 30, LXVINr. 81. Zustimmend Enneccerus § 331 Anm. 27, Schneider, Arcli. f. h.R. XXXIX 6, Raape b. Dernburg 4 § 185 Anm. 2e. A. M. Matthiessen,Jur.W.Schr. 1908 S. 60 ff., Recht 1908 S. 670, Max Wolff, Jahrb. f. D. LVI 1 ff,Oertmann Bern. 5 b ß.

44 Er verliert ihn daher, sobald die Minderung oder Wandlung vollzogen

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