474 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Allein weder mit der Erhebung der Klage noch mit sonstiger ein-seitiger Erklärung ist von ihm die Wandlung oder Minderung inbindender Weise „vollzogen“. Dies ist vielmehr erst der Fall,wenn er sich entweder mit dem Verkäufer vertragsmäfsig überdie Wandlung oder die Minderung geeinigt hat oder der eine oderder andere seiner Ansprüche durch rechtskräftiges Urteil fest-gestellt ist.
Behauptet der Käufer dem Verkäufer gegenüber einen Sach-mangel, so kann dieser eine Beendigung des Schwebe-zustandes dadurch erzwingen, dafs er unter Angebot der Wand-lung den Käufer unter Setzung einer angemessenen Frist zurErklärung darüber auffordert, oh er Wandlung verlange. Verlangtdann der Käufer bis zum Ablauf der Frist die Wandlung, so istdiese durch Einigung vollzogen und somit der Minderungsansprucliausgeschlossen. Anderenfalls behält der Käufer nach Ablauf derFrist nur den Minderungsanspruch 35 .
b. Der Wan d 1 u n g s a n s p r u c h geht auf Rückgängigmachungdes Kaufes. Die Wandlung ist daher eine besondere Art des Rück-tritts, auf welche die Vorschriften über das vertragsmäfsige Rück-trittsrecht mit einzelnen Abwandlungen entsprechende Anwendungfinden. Darum ist die Wandlung zwar nicht durch zufälligenUntergang oder zufällige Verschlechterung der Sache oder sonstigevom Käufer nicht zu vertretende Unmöglichkeit ihrer gehörigenRückgabe ausgeschlossen, findet aber dann nicht statt, wenn derKäufer infolge eines von ihm zu vertretenden Umstandes zurRückgabe aufserstande ist 36 . Die Wirkung der vollzogenen Wand-lung aber besteht darin, dafs das bisherige Schuldverhältnis auf-gehoben und dafür eine beiderseitige Verpflichtung zur Rückgewälirdes Empfangenen begründet wird 37 . Besondere Bestimmungengelten für den Fall, dafs von mehreren verkauften Sachen nureinzelne mangelhaft sind 38 .
35 B.G.B. § 466.
36 B.G.B. § 467 mit § 350—354. Umgestaltung <ler Sache schliefst jedochdie Wandlung nicht aus, wenn erst hei oder nach ihr der Mangel hervortritt.Über wesentliche Verschlechterung vgl. R.Ger. LXIX Nr. 91. Über Unerheb-lichkeit eines notgedrungenen Verbrauchs Seuff. LX Nr. 119. Über Ausschlufsder Wandlung durch eine vom Käufer oder seinem Rechtsnachfolger ver-schuldete Zwangsversteigerung des gekauften Grundstücks R.Ger. LVI Nr. 68u. 71, Seuff. LXII Nr. 206. — Vgl. Schweiz. O.R. a. 254 (207).
37 B.G.B. § 467 mit § 346—348. Nach § 467 S. 2 hat der Verkäufer auchdie Vertragskosten zu ersetzen. — Vgl. Schweiz. O.R. a. 253 (208).
38 B.G.B. § 469—471. Grundsätzlich kann auch bei Festsetzung eines