§ 194. Gewährleistung für Sachmängel.
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der erforderlichen Willenserklärung zu richten. Durch die Ver-urteilung hierzu wird die Willenserklärung ersetzt. Erst aus demdie Rückgängigmachung des Kaufes oder die Herabsetzung desKaufpreises festsetzenden Vertrage ergeben sich dann die weiterenAnsprüche auf Realisierung der tatsächlichen Folgen. An dieseverkünstelte Konstruktion hält sich die herrschende „Vertrags-theorie“ für gebunden 31 . Viele ihrer Anhänger suchen nur aufmancherlei gewundenen Wegen ihre unerträglichen praktischenKonsequenzen wegzudeuten 32 . Doch scheint der Vertragstheoriegegenüber mehr und mehr die mit dem bisherigen Recht überein-stimmende und mit dem Wortlaut des B.G.B. nicht unvereinbare„Herstellungstheorie“ durchzudringen 33 . Ihr zufolge bildet denInhalt des Wandlungs- oder Minderungsanspruches die Herstellungdes angestrebten Zustandes. Der Käufer kann daher unmittelbarauf die hierzu erforderliche Leistung, also auf Rückzahlung desKaufpreises oder Aufhebung der Kaufpreisschuld gegen Rück-empfang der Sache oder aber auf Rückzahlung eines Teiles desKaufpreises oder Teilaufhebung der Kaufpreisschuld klagen 84 .
31 Für die Vertragstheorie bes. Flechtheim b. Gruchot XL1V 65ff.,Planck zu § 465, Oertmann zu § 465 und Recht, Jahrg. 1904 S. 4ff., 2911'.,Schröder a. a. 0. S. 25fl'., Endemann § 161 Z. 8, Dernburg § 185 VI,Goldmann-Lilienthal S. 498ff., Cosack § 127 III 1 b a, 3 c a.
32 Man modifiziert die sonst für das Verhältnis von Angebot und An-nahme und für die Form der Verträge (beim Grundstückskauf) geltenden Regeln;man läfst nicht nur die Verbindung der Klagen auf Vertragsschlufs und aufVertragserfüllung zu, sondern legt auch in die Klage auf die zu versprechendeLeistung die Klage auf das Versprechen hinein; man sucht sogar eine Klageauf Abschlufs des Minderungsvertrages ohne bindende Angabe des Minderungs-betrages zu ermöglichen.
33 Begründet von Eccius a. a. 0. S. 32411". und Lobe, Sächs. Arch. IX10411’.; ausgebaut bes. von Ilaymann b. Gruchot XL 50911'., Langheineken,Anspruch u. Einrede S. 215ff., Enneccerus § 333 I; vgl. auch Biermann,Arch. f. z. Pr. XCV 31511'., Kober-Staudinger zu § 462 IV, Staub zu1I.G.B. § 377 Anm. 46, Düringer-Hachenburg 2 III 17011’., im Erfolge auchCrome § 322 II. — Das R.Ger., das Z.S. LVIII Nr. 108 u. LIX Nr. 29Stellungnahme vermieden hat, hat sich LXVI Nr. 20 unzweideutig gegen dieVertragstheorie ausgesprochen. Vgl. Komm. d. R.G.R. zu § 465 Bern. 1. EbensoO.L.G. Hamb. Seuff. LXVIII Nr. 35. — Über den Stand der Streitfrage unddie praktischen Unterschiede der Theorien vgl. Raape b. Dernburg 4 § 185Anm. 23.
34 Klagt er auf Minderung, so kann er den Betrag angeben oder in dasrichterliche Ermessen stellen und riskiert, wenn er zu viel fordert, nicht völligeAbweisung, sondern nur Herabminderung seines Anspruchs. Er kann auchalternativ klagen.