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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

2. Ge währ san Sprüche. Aus der Gewährleistungspfliclitdes Verkäufers entspringen für den Käufer nach heutigem wienach bisherigem Recht im Falle des Vorhandenseins eines Gewährs-mangels mehrere konkurrierende Ansprüche.

a. Der Käufer kann stets nach seiner Wahl Wandlung oderMinderung, d. h. Rückgängigmachung des Kaufes oder Herab-setzung des Kaufpreises verlangen 28 . Sein Wahlrecht erlischt erst,wenn die Wandlung oder Minderung vollzogen ist. Sind mehrereKäufer oder Verkäufer beteiligt, so kann die Wandlung nur vonallen oder gegen alle, die Minderung von jedem oder gegen jedenverlangt werden; daher ist die Wandlung schon ausgeschlossen,wenn die Minderung von einem Käufer oder gegenüber einemVerkäufer vollzogen ist 29 . Der Vollzug der Minderung schliefstspätere Wandlung oder weitere Minderung wegen eines anderenMangels nicht aus 30 .

Vollzogen ist die Wandlung oder Minderung nach § 465des B.G.B., wenn sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufersmit ihr einverstanden erklärt. Nach der Absicht der Kommissionsollte damit bestimmt werden, dafs die Änderung des bisherigenSchuldverhältnisses durch einen neuen Schuldvertrag herbeizuführensei. Demgemäfs geht der Anspruch des Käufers gegen den Ver-käufer auf Vertragsschlufs mittels Annahme einer gehörigen Offerte.Im Weigerungsfälle ist die Klage gegen den Verkäufer auf Abgabe

des Mangels auch im Falle arglistiger Verschweigung, daher auch die Klageaus unerlaubter Handlung, aus; R.Ger. LIX Nr. 31. Als Vorbehalt aber kannauch eine vor der Annahme erfolgte Rüge wirken; R.Ger. LVIII Nr. 67.

28 B.G.B. § 462; über die Einschränkung des § 468 oben S. 470 Anm. 19.Die Ansprüche fallen weg, wenn der Verkäufer im Einverständnis mit demKäufer den Mangel nachträglich beseitigt. Einen Anspruch darauf hat derKäufer auf Grund der Gewährleistungspflicht nicht; nur aus einer nach demVertragsschlufs erfolgten schuldhaften Schädigung durch den Verkäufer oderaus besonderer Vereinbarung kann er einen solchen Anspruch möglicherweiseherleiten. Andererseits kann ihm auch der Verkäufer eine Nachbesserungnicht aufdrängen. Doch wird der Käufer nach Treu und Glauben eine inkurzer Frist ausführbare und sein Interesse nicht verletzende Ausbesserungnicht zurückweisen dürfen. Vgl. 0 e r t m a n n Bern. 5, D e r n b u r g § 185 Anm. 3-4,Cosack § 127 VI 1, R.Ger. LXI Nr. 25. Abweichend Ec eins a. a. 0. S. 315 fl.,Ende mann § 161 Anm. 19.

39 B.G.B. § 474 mit § 467 u. § 356.

30 B.G.B. § 475. Unbekannt ist dem deut. R. die durch das Schweiz.O.R. a. 250 (205 2 ) dem Richter gewährte Befugnis, trotz angestellter Wand-lungsklage blofs auf Minderung zu erkennen, wenn die Umstände die Rück-gängigmachung des Kaufes nicht rechtfertigen.