§ 194. Gewährleistung für Sachmängel.
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c. Die Gewährleistung bezieht sich auf Mängelfreiheit derSache zurzeit cles Gefahrüberganges 22 .
d. Die Haftung des Verkäufers ist vom Verschulden nichtabhängig. Sie wird aber verschärft, wenn er den Mangel arglistigverschwiegen hat 28 .
e. In einer Reihe von Fällen ist die Gewährleistungspflichtausgeschlossen. Sie tritt überhaupt nicht ein beim öffentlichenPfandkauf und bei Verkäufen im Wege der Zwangsvollstreckung 24 .Im übrigen kann sie stets vertragsmäfsig erlassen oder beschränktwerden; nur ist jede derartige Vereinbarung nichtig, wenn derVerkäufer den Mangel arglistig verschweigt 25 . Ferner hat derKäufer wegen eines Mangels, den er beim Geschäftsabschlüssekannte, niemals, und wegen eines Mangels, der ihm nur infolgegrober Fahrlässigkeit verborgen blieb, nur dann einen Gewährs-anspruch, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegenoder die Fehlerfreiheit zugesichert hat 26 . Endlich erlöschen dieAnsprüche des Käufers durch nachträglichen Verzicht, der nament-lich in der mit Kenntnis des Mangels erfolgten vorbehaltlosenAnnahme der Sache zu finden ist 27 .
kauften Zimmervermietungsgeschäftes); LXIX Nr. 98 (Hinderung des Betriebesdurch ein fremdes Patent als verborgener Fehler eines verkauften Geschäftes);LXXXII Nr. 36.
22 B.G.B. § 459 (abweichend vom röm. u. gern. R., nach dem der Zeit-punkt des Vertragsschlusses entschied). Der Verkäufer haftet also auch fürdie zwischen dem Vertragsschlusse und dem Gefahrübergange entstehendenMängel, sie müßten denn vom Käufer verschuldet sein. Er wird umgekehrtfrei, wenn ein beim Vertragsschlufs vorhandener Mangel zurzeit des Gefahr-überganges beseitigt ist. — Zusicherung des künftigen Nichtentstehens einesMangels oder des Fortbestandes einer Eigenschaft begründet keine Gewähr-leistungspflicht, sondern ist nach den für selbständige Garantieverträge geltendenRegeln zu beurteilen; R.Ger. b. Seuff. LXII Nr. 5.
23 Unten Anm. 25, 26, 43, 51, 71. Geppert, Jahrb. f. D. LXIV 437 ft.Schneider, Arch. f. b. R. XXXIX 1 ff. — Vgl. Schweiz. O.R. a. 244 (199),247 (203), 259 (210 3 ). — Über den Begriff des arglistigen Verschweigens vgl. bes.R.Ger. LV Nr. 50, LXII Nr. 72; Seuff. LXII Nr. 179.
24 B.G.B. §461; Z.Pr.O. § 806; Zw.V.G. §56. Andere Abrede ist möglich.
26 B.G.B. § 476. So befreit die Klausel „wie zu besehen“ den Verkäufer
von der Haftung für alle bei Besichtigung erkennbaren Fehler, auch sie abernicht im Falle arglistiger Verschweigung; R.Ger. XXXI Nr. 31. Die Nichtig-keit trifft nur die Vereinbarung bezüglich des verschwiegenen Mangels, nichtdie ganze Vereinbarung hinsichtlich sonstiger Fehler; R.Ger. LXII Nr. 31.Der Anspruch wegen des verschwiegenen Mangels ist Vertrags-, nicht Delikts-anspruch, verjährt daher erst in 30 Jahren; R.Ger. LXVI Nr. 22.
26 B.G.B. § 460. Vgl. Schweiz. O.R. a. 245 (200).
27 B.G.B. § 464. Die vorbehaltlose Annahme schliefst die Geltendmachung