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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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470
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470 Zweites Kapitel. Scliuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

körperliche Eigenschaften der Sache beziehen. Allein in sehr vielweiterem Umfange, als dies bei der Haftung für Fehler der Fallist, können durch Zusicherung wirtschaftliche oder soziale Ver-hältnisse, von denen der Wert oder die Brauchbarkeit der Sacheabhängt, zuEigenschaften der Sache gestempelt werden 17 . Auchkommt es hier nicht auf die Erheblichkeit an. Beim Verkaufeeines Grundstückes gilt nach besonderer Bestimmung auch einezugesicherte bestimmte Gröfse als zugesicherte Eigenschaft 18 . Hiersind jedoch die Gewährleistungsansprüche des Käufers bei nichterheblichem Mangel beschränkt 19 .

b. Die Vorschriften über Gewährleistung wegen Sachmängelbeziehen sich nur auf den Sachkauf. Auf den Bechtskauf sindsie nicht anzuwenden 20 . Dagegen ist ihre entsprechende Anwen-dung auf den Kauf sonstiger wirtschaftlicher Güter angezeigt 21 .

Dernburg § 184 III, Oertmann Bern. 5a, Wolff a. a. 0. S. 44ff.; auch0 s e r zu Schweiz. O.R. a. 197 Bern. II 1.

17 So z. B. der Mietsertrag eines Hauses (Seuff. XL Nr. 102, XLVIII Nr. 15,R.Ger. LII Nr. 1), die Rentabilität eines Etablissements (Seuff. XLVIII Nr. 14u. 15, Gruchot XLVII104), die Höhe der Feuerversicherung (R.Ger. LIV Nr. 61),die Baureife eines Grundstücks, die Lage eines solchen, die Herkunft einesKunstwerkes, die Abladezeit einer Ware (R.Ger. LXXI Nr. 76), die Zeit, inder ihre Ankunft zu erw r arten ist (Seuff. LXIII Nr. 111) usw.

13 B.G.B. § 468. Dies ist eine Ausnahmebestimmung, weil an sich nurQualitäts-, nicht Quantitätsmängel Gewährsmängel sind. Unter Umständenkann aber auch bei beweglichen Sachen ein Quantitätsmangel als Sachmangelzu bewerten sein. Und zwar nicht nur ein Zuwenig, sondern auch ein Zuviel;Seuff. LXII Nr. 205.

19 Der Käufer kann Wandlung nur verlangen, wenn der Mangel so er-heblich ist, dafs er an der Erfüllung kein Interesse hat. Seine sonstigen Ge-währleistungsansprüche bleiben unberührt. Vgl. R.Ger. LIII Nr. 20.

20 Nur wenn es sich um ein Recht handelt, das zum Besitz einer Sacheberechtigt, werden hinsichtlich der nach § 433 1 zu übergebenden Sache dieVorschriften über Gewährleistung wegen Sachmängel analog anzuwenden sein.Im übrigen haftet nach der gesetzlichen Regel der Verkäufer nur nach denVorschriften über Gewährleistung wegen Rechtsmängel für den Bestand desRechtes. Für den Wert des Rechtes haftet er nur kraft besonderer Garantie-leistung, die nach Analogie des § 438 als selbständiger Nebenvertrag zu be-urteilen ist. Es ist daher nicht zu rechtfertigen, wenn das R.Ger. in der Be-zeichnung einer Hypothek alsgut eine zugesicherte Eigenschaft findet(Gruchot XLVIII 341 ff.). Beim Verkaufe eines Wertpapiers kommen zwarMängel des Papiers als Sachmängel in Betracht, hinsichtlich des Wertes desverbrieften Rechtes aber gelten die Regeln des Rechtskaufes; R.Ger.LIX Nr.70.

21 Vgl. R.Ger. LXIII Nr. 14 (Zusicherung eines bestimmten Reinertragesals Zusicherung einer Eigenschaft des verkauften Handelsgewerbes); LXVIINr. 25 (Bestimmung zu unzüchtigem Verkehr als verborgener Fehler eines ver-