§ 194. Gewährleistung für Sachmängel.
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nur noch bei beiderseitigen Handelskäufen fest, dehnt sie aber beisolchen auf Platzkäufe aus.
II. Gewährleistung für Sachmängel überhaupt.
1. Umfang der Haftung.
a. Der Verkäufer einer Sache steht für Sachmängel dop-pelter Art ein.
a. Er haftet kraft gesetzlicher Regel dafür, dafs die Sachefrei von erheblichen Fehlern ist 12 . In Betracht kommen Fehler,die entweder den Wert oder die Tauglichkeit der Sache aufhebenoder mindern. Der Wert ist der Tauschwert; der Käufer kannalso im Zweifel mit der Möglichkeit der Weiterveräufserung rechnen.Die Tauglichkeit ist die vom Tauschwert unabhängige Geeignet-heit für den Gebrauch; entscheidend ist mangels anderer Bestim-mung der gewöhnliche Gebrauch, für den eine derartige Sachenach den Verkehrsanschauungen dient, im Falle einer besonderenBestimmung über den Gebrauchszweck aber der nach dem Vertragevorausgesetzte Gebrauch 18 . Als Fehler erscheinen vor allem Mängeldes Sachkörpers. Doch kann der Fehler auch in wirtschaftlichenoder sozialen Hinderungen der Verwertung oder des Gebrauchesliegen 14 . Für einen Fehler, der den Wert oder die Tauglichkeitnur unerheblich mindert, braucht der Verkäufer nicht einzustehen.
ß. Der Verkäufer haftet ferner dafür, dafs die Sache die zu-gesicherten Eigenschaften hat 16 . Die Zusicherung mufsals bindende Garantieübernahme gemeint sein 16 . Sie kann sich auf
12 B.G.B. § 459 h Vgl. Schweiz. O.R. a. 243 (197).
13 Natürlich genügt nicht die einseitige Willensmeinnng und nicht einmaldie einseitige Erklärung des Käufers. Vielmehr mufs die besondere Gebrauchs-bestimmung in den auch vom Verkäufer gutgeheifsenen Vertragsinhalt auf-genommen sein.
14 So ist neben dem Vorhandensein von Ilausschwamm schon bloßeSchwammverdächtigkeit als Gewährsmangel angesehen (R.Ger. b. Seulf. LIXNr. 199, LX Nr. 143), neben mangelhafter Beschaffenheit des Baugrundes einesBaugrundstückes auch öffentlichrechtliche Beschränkung der Bebaubarkeit(R.Ger. b. Senff. LXIII Nr. 39, Z.S. LXIX Nr. 81 S. 356).
16 B.G.B. § 459 2 . Natürlich auch dafür, dafs sie Eigenschaften, derenNichtvorhandensein zugesichert wurde, nicht hat. Vgl. Max Wolff a. a. 0. S. 17.
16 Nicht als blofse Anpreisung usw. Dagegen ist die vom R.Ger. ständigdurchgeführte Ansicht, dafs ein auf die Garantie gerichteter Nebenvertragerforderlich sei (vgl. z. B. Z.S. LIV Nr. 61, Seuff. LX Nr. 4, Gruchot XLVIII593ff., LIII 957ff., ebenso Eccius b. Gruchot XLIII 309, Enneccerus §331II 2 aß), unbegründet. Einseitige Zusage des Verkäufers genügt. Einer be-sonderen Annahmeerklärung des Käufers bedarf es nicht, weil es sich um eineModalität des im ganzen angenommenen Verkaufsversprechens handelt. Vgl.