468 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
2. Das römische Zivilrecht gab anfänglich nur wegen arg-listig verschwiegener Mängel uud dann auch wegen des Fehlensbesonders zugesagter Eigenschaften (dicta vel promissa) einen mitder actio emti geltend zu machenden Schadensersatzanspruch. Alleindemgegenüber machte das Edikt der kurulischen Ädilen heimSklaven- und Viehhandel den Verkäufer für alle erheblichen, demKäufer nicht angezeigten und nicht offensichtlichen Mängel haft-bar, indem es dem Käufer zwar keinen Schadensanspruch, abernach seiner Wahl die auf Rückgängigmachung des Kaufes gerichteteactio redhibitoria oder die auf verhältnismäfsige Minderung desKaufpreises abzielende actio quanti minoris gewährte. Die römischeJurisprudenz dehnte das ädilizische System auf alle Käufe aus.Sie gab überdies dem Käufer auch wegen des Mangels einer zu-gesicherten Eigenschaft die ädilizischen Rechtsbehelfe 8 .
3. Nach der Rezeption wurde das römische Recht nichtnur zu gemeinem Recht, sondern auch zur Grundlage der par-tikulären Gesetzgebung. Nur beim Viehkauf erhielt sich vielfachdas deutsche Recht. Bisweilen wurde überdies das Wahlrechtzwischen Wandlung und Minderung eingeschränkt 9 . Hier und dafinden sich Ansätze zur Anerkennung einer Prüfungs- und Rüge-pfiicht des Käufers 10 , die im Handelsgewohnheitsrecht mehr undmehr durchdrang und durch das A.D.H.G.B. Art. 347 bei Ver-sendungskäufen formell ausgestaltet wurde, für das allgemeineKaufrecht aber nur in der Schweiz sich durchgesetzt hat 11 .
Das B.G.B. schliefst sich durchaus den römischrechtlichenGrundgedanken an, baut sie aber unter mancherlei einzelnen Ab-wandlungen zu einem sehr verwickelten, teilweise stark verkünsteltenund vielfach undurchsichtigen System aus. Nur beim Viehkauffolgt es deutschrechtlichen Grundsätzen. Dem B.G.B. gegenüberhält das neue H.G.B. an der Prüfungs- und Rügepflicht des Käufers
gegenüber dem gemeinen Kaufrecbt, erschien aber gegenüber dem rezipiertenröm. R. als Begünstigung des Verkäufers.
8 Daneben besteht bei arglistig verschwiegenen Mängeln und beim Fehlenzugesicherter Eigenschaften der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch fort.Dieser verjährt erst in 30 Jahren, dagegen der Wandlungsanspruch in 6 Monaten,der Minderungsanspruch in einem Jahr tauglicher Frist.
9 Vgl. z. B. Worms. Ref. III, 1 Tit. 4-6; Bayr. L.R. IV 3, 24 nr. 1, 25nr. 1; Öst. Gb. § 932; auch Säclis. Gb. § 1097, Schweiz. O.It. a. 249—251(jetzt a. 205).
10 Vgl. besonders Preufs. A.L.R. I, 5 § 330; auch Code civ. a. 1642.
11 Schweiz. O.R. a. 246—248, jetzt a. 201 mit 203—204 (in wesentlicherAnlehnung an das A.D.H.G.B.).