§ 194. Gewährleistung für Sachmängel.
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rechtlicher Grundlage 2 . Deutschrechtliche Grundsätze haben sichbeim Viehkauf erhalten. Eine Einwirkuug deutschrechtlicher An-schauungen ist auch bei den Sondervorschriften für den Handels-kauf erkennbar.
1. Das deutsche Recht gewährte zwar dem Käufer einenAnspruch auf Lieferung einer mit den bedungenen oder voraus-gesetzten Eigenschaften ausgestatteten Sache, so dafs er einemangelhafte Sache zurückweisen konnte. Hatte er aber die Sachebesehen und in seine Gewere genommen, so durfte er regelmäfsigsie nicht mehr bemängeln 3 . „Augen auf, Kauf ist Kauf.“ „Werdie Augen nicht auftut, tue den Beutel auf.“ Anders verhielt essich nur, wenn sieh nachträglich ein auch bei aufmerksamer Schaunicht zu entdeckender wesentlicher Mangel (Hauptmangel) heraus-stellte, den der Verkäufer gekannt und verschwiegen hatte 4 . Dannkonnte der Käufer den Kauf „wandeln“ 6 . Darüber hinaus konntedurch Vereinbarung dem Käufer ein weitergehendes Wandlungs-recht eingeräumt werden 6 . Diese Grundsätze galten ursprünglichauch beim Viehkauf, erfuhren aber bei diesem frühzeitig eineFortbildung im Sinne eines besonderen formalen Gewährleistungs-systems 7 .
§ 273ff. Gareis in Endemanns Handb. II 671 ff. — Recht des B.G.B.: Ecciusb. Gruchot XLIII 305 ff. Haymann ebd. XLVI 509ff.; Anfechtung, Sacli-mängelgewähr und Vertragserfüllung beim Kauf, 1913. Klofs, Sachs. Arch. IX273ff. I. U. Schröder, Zur Gewährleistung für Sachmängel nach dem B.G.B.,1903. F. Leonhard, Verschulden beim Vertragsschlusse, 1910. Scholl-meyer, Jahrb. f. D. XLIX 93ff. v. Blume, ebd. LV 209ff. Max Wolff,ebd. LVI 1 ff. Biermann, Arch. f. z. Pr. XCV 315ff. Krückmann, ebd.CI 197ff. Endemann §161. Cosack § 127ff. Crome § 220ff. Dernburg§ 183ff Enneccerus§ 331 ff. Komm, zu B.G.B. § 459ff. — Neues Handels-recht: Düringer-Ilachenburg 9 III 151 ff. K. L ehmann § 169. K. Adler,Z. f. d. P. u. ö. R. d. G. XXXIX 511 ff. — Über Gewährleistung für Viehmängelunten Anm. 75.
2 Sie sind daher hier nur in den Grundzügen darzustellen.
3 Hamb. Stat. v. 1270 VI 27; Lüb. R. Cod. III, 322; Wiener Stadtr. 66, 69;flandr. Urk. b. Conze S. 96 ff. — Bezeichnend ist, dafs nach norweg. Stadtr.der Käufer den Kauf rückgängig machen kann, wenn die Ware in der Dunkel-beit gekauft ist und sich bei Licht als beschädigt erweist; v. Amira II 700.
4 Der Verkäufer kann sich durch Unschuldseid von der Haftung befreien;L. Bajuv. 16, 9; Ine 56; Lüb. R. Cod. II, 201; v. Amira I 568, II 700.
6 Der Ausdruck „mutare“ schon in 1. Bajuv. 16, 9. Später „wandeln“,„wandelbar“. — Die Spuren eines Anspruches auf Preisminderung, die ConzeS. 109 ft. entdecken will, sind wenig einleuchtend.
0 Hamb. Stat. a. a. O.: „ere vonvort ne si anders“. Vgl. Conze S. 98ff.
7 Dasselbe bedeutete im M.A. eine Erweiterung der Gewährleistungspflicht
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