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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 194. Gewährleistung für Sachmängel.

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rechtlicher Grundlage 2 . Deutschrechtliche Grundsätze haben sichbeim Viehkauf erhalten. Eine Einwirkuug deutschrechtlicher An-schauungen ist auch bei den Sondervorschriften für den Handels-kauf erkennbar.

1. Das deutsche Recht gewährte zwar dem Käufer einenAnspruch auf Lieferung einer mit den bedungenen oder voraus-gesetzten Eigenschaften ausgestatteten Sache, so dafs er einemangelhafte Sache zurückweisen konnte. Hatte er aber die Sachebesehen und in seine Gewere genommen, so durfte er regelmäfsigsie nicht mehr bemängeln 3 .Augen auf, Kauf ist Kauf.Werdie Augen nicht auftut, tue den Beutel auf. Anders verhielt essich nur, wenn sieh nachträglich ein auch bei aufmerksamer Schaunicht zu entdeckender wesentlicher Mangel (Hauptmangel) heraus-stellte, den der Verkäufer gekannt und verschwiegen hatte 4 . Dannkonnte der Käufer den Kaufwandeln 6 . Darüber hinaus konntedurch Vereinbarung dem Käufer ein weitergehendes Wandlungs-recht eingeräumt werden 6 . Diese Grundsätze galten ursprünglichauch beim Viehkauf, erfuhren aber bei diesem frühzeitig eineFortbildung im Sinne eines besonderen formalen Gewährleistungs-systems 7 .

§ 273ff. Gareis in Endemanns Handb. II 671 ff. Recht des B.G.B.: Ecciusb. Gruchot XLIII 305 ff. Haymann ebd. XLVI 509ff.; Anfechtung, Sacli-mängelgewähr und Vertragserfüllung beim Kauf, 1913. Klofs, Sachs. Arch. IX273ff. I. U. Schröder, Zur Gewährleistung für Sachmängel nach dem B.G.B.,1903. F. Leonhard, Verschulden beim Vertragsschlusse, 1910. Scholl-meyer, Jahrb. f. D. XLIX 93ff. v. Blume, ebd. LV 209ff. Max Wolff,ebd. LVI 1 ff. Biermann, Arch. f. z. Pr. XCV 315ff. Krückmann, ebd.CI 197ff. Endemann §161. Cosack § 127ff. Crome § 220ff. Dernburg§ 183ff Enneccerus§ 331 ff. Komm, zu B.G.B. § 459ff. Neues Handels-recht: Düringer-Ilachenburg 9 III 151 ff. K. L ehmann § 169. K. Adler,Z. f. d. P. u. ö. R. d. G. XXXIX 511 ff. Über Gewährleistung für Viehmängelunten Anm. 75.

2 Sie sind daher hier nur in den Grundzügen darzustellen.

3 Hamb. Stat. v. 1270 VI 27; Lüb. R. Cod. III, 322; Wiener Stadtr. 66, 69;flandr. Urk. b. Conze S. 96 ff. Bezeichnend ist, dafs nach norweg. Stadtr.der Käufer den Kauf rückgängig machen kann, wenn die Ware in der Dunkel-beit gekauft ist und sich bei Licht als beschädigt erweist; v. Amira II 700.

4 Der Verkäufer kann sich durch Unschuldseid von der Haftung befreien;L. Bajuv. 16, 9; Ine 56; Lüb. R. Cod. II, 201; v. Amira I 568, II 700.

6 Der Ausdruckmutare schon in 1. Bajuv. 16, 9. Späterwandeln,wandelbar. Die Spuren eines Anspruches auf Preisminderung, die ConzeS. 109 ft. entdecken will, sind wenig einleuchtend.

0 Hamb. Stat. a. a. O.:ere vonvort ne si anders. Vgl. Conze S. 98ff.

7 Dasselbe bedeutete im M.A. eine Erweiterung der Gewährleistungspflicht

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