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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Scliuldverliiiltnisse aus Rechtsgeschäften.

beerbt wird. Der Käufer kann ferner sieb den Anspruch auiSchadensersatz wegen Nichterfüllung auch dadurch verschaffen,dafs er die Sache dem Verkäufer zurückgewährt oder diesem denihm etwa zustehenden Herausgabeanspruch gegen einen anderenBesitzer abtritt 46 . Endlich hat er den Anspruch auch, wenn dieSache, die somit inzwischen auf Gefahr des Verkäufers steht, unter-gegangen ist.

III. Anwendung bei anderen Verträgen. Die Vor-schriften über die Gewährleistung für Rechtsmängel finden ent-sprechende Anwendung auf alle anderen Verträge, die auf Ver-äufserung oder Belastung eines Gegenstandes gegen Entgelt ge-richtet sind 47 .

§ 194. Gewährleistung für Sachmängel * 1 * III .

I. Geschichte. Die heute geltenden Regeln über Gewähr-leistung für Sachmängel beruhen im wesentlichen auf römisch-

46 Hierin liegt kein Rücktritt. Wählt er den Rücktritt, so hat er keinenErsatzanspruch.

47 B.G.B. § 445 (Entw. I stellte sie deshalb in den allgemeinen Teil desSchuldrechts). Für den Tausch (§ 515), die Hingabe an Zahlungsstatt (§ 365),den Werklieferungsvertrag (§ 651), die Zuteilung bei der Gemeinschaftsteilung(§ 757) ist die Anwendung der Kaufregeln noch besonders vorgeschrieben. Siefindet aber z. B. auch statt beim Vergleiche, beim Trödelvertrage, beim ent-geltlichen Verpfändungsvertrage (C. Luedicke, Die obligatorische Verpflich-tung in Beziehung auf das Pfandrecht an beweglicher Sache, Berlin 1906,S. 64 ff.), sowie möglicherweise bei der Einbringung in die Gesellschaft, heiDienst- oder Werkverträgen mit einer auf Entlohnung durch Sachleistungengerichteten Nebenabrede usw. Diese Generalisierung der beim Kaufe aus-gebildeten Grundsätze entspricht dem deut. R. und den neueren Gesetzbüchern,während nach röm. R. für kaufähnliche Verträge besondere und zum Teil ab-weichende Regeln gelten; vgl. Rabel S. 113 ff., Windscheid § 392, oben§ 192 S. 435 Anm. 5.

1 Über älteres deut. R.: Beseler §112 111. Stobbe-Lehmann §231Z. 7. R. Hübner, Grundz. § 83 III. Conze a. a. 0. S. 83ff. E. Huber,

Schweiz. Privatr. IV 853 ff. Nord. R.: v. Amira I 565, 568ff., II 695ff.,699 ff. Röm. u. gern. R.: Dig. 21, 1; Cod. 4, 58. II an au sek, Die Haftungdes Verkäufers für die Beschaffenheit der Ware nach röm. u. gern. R. mit be-sonderer Berücksichtigung des Handelsrechts, 18831887. Bechmann 1192ft.,

III 2 . Windscheid-Kipp § 393ff. F. Leonhard, Die Haftung des Ver-käufers für Verschulden beim Vertragsschlufs, 1893. Crome, Arch. f. z. Pr-LXXXVIII 122ff. - Preufs. R.: A.L.R. I, 11 § 192ff., I 5 § 319, 325ff. Dern-burg II § 143ff. Förster-Eccius § 106 II. Franzos. R.: Code civ.art. 1641 ff. Zachariae-Crome § 335 II. Österr. R.: Öst. Gb. § 922ff.;Krainz-Pfaff-Ehrenzweig § 322; Eisner a. a. 0. S. 617ff. Schweiz.O.R. a. 243259, neues a. 197210 u. 219. Älteres Handelsrecht: Thöl I