464 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Da die Gewährleistungspflicht in dem Versprechen des Ver-käufers wurzelt, unterliegt ihr gesetzlicher Inhalt vertrags-mäfsiger Abänderung. Durch ausdrückliche oder stillschwei-gende Vereinbarung kann sie sowohl verstärkt wie abgeschwächtwerden. Doch ist jede Vereinbarung, durch die sie beschränkt odererlassen wird, nichtig, wenn der Verkäufer den Rechtsmangel arg-listig verschweigt 38 . Ohne besondere Abrede fällt die Gewähr-leistungspflicht weg, wenn der Käufer beim Abschlufs des Kauf-vertrages den Rechtsmangel kennt 39 . Hiervon gilt jedoch eineAusnahme bezüglich der Belastung des Kaufgegenstandes mit einemGrundpfandrecht oder Pfandrecht oder einer zur Sicherung desAnspruchs auf Bestellung eines Grundpfandrechtes eingetragenenVormerkung 40 . Keinerlei Haftung wegen Rechtsmängel tritt ein,wenn ein Verkauf auf Grund der Pfändung oder in der Zwangs-versteigerung erfolgt 41 .
III. Folgen. Ist ein vom Verkäufer zu vertretender Rechts-mangel vorhanden, so hat der Verkäufer seine Rechtsverschaffungs-pflicht nicht erfüllt. Es treten daher im allgemeinen die Folgender Nichterfüllung bei gegenseitigen Verträgen ein 42 . Dabei istjedoch zu beachten, dafs, wenn der Verkäufer den verkauftenGegenstand bereits übertragen hat, nur teilweise Nichterfüllungvorliegt. Demgemäfs kann zunächst der Käufer in den Grenzender Einrede des nicht erfüllten Vertrages die Zahlung des Kauf-preises verweigern. Er kann ferner auf nachträgliche Erfüllung
38 B.G.B. § 443. Ygl. Staub zu H.G.B. § 337 Adiu. 123ff., OertmannBern. 2. Dazu unten § 194 S. 471 Anm. 23.
39 B.G.B. § 439 h Kennenmüssen steht dem Kennen nicht gleich. Daherverliert z. B. der Käufer einer beweglichen Sache, der mangels guten Glaubensdas Eigentum durch Übereignungsakt des nicht berechtigten Verkäufers nichterworben hat, den Gewährleistungsanspruch zwar dann, wenn er wissentlich,nicht aber dann, wenn er grob fahrlässig eine fremde Sache gekauft hat. BeimGrundstückskauf kann er auch die Beseitigung einer im Grundbuch eingetragenenBelastung fordern, wenn er sie trotz der Eintragung nicht gekannt hat. —Selbstverständlich kann der Verkäufer die Haftung auch für die dem Käuferbekannten Mängel übernehmen.
40 B.G.B. § 439 2 ; ebenso abweichend vom gern. R. schon Preufs. L.R. b11 § 184. Der Käufer kann also die Befreiung von solchen Belastungen stetsverlangen, wenn sie nicht wegbedungen ist. Dies geschieht freilich bei Grund-stückskäufen regelmäfsig durch Übernahme auf den Kaufpreis. — Die Vor-schrift des § 439 2 erstreckt sich auch auf verkauftes Zubehör, das von einerHypothek belastet wird; R.Ger. LVII Nr. 1.
41 Z.P.O. § 806; Z.V.G. § 56 S. 3.
42 B.G.B. § 440 1 verweist auf die §§ 320—326.