§ 193. Gewährleistung für Rechtsmängel.
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Beim Rechtskauf steht der Verkäufer dafür ein, dafs derKäufer das verkaufte Recht erwirbt. Darüber hinaus haftet er ingleichem Umfange, wie beim Sachkauf, für Lastenfreiheit des ver-schafften Rechtes 33 . Hier aber hat er auch für den rechtlichenBestand des verkauften Rechtes Gewähr zu leisten 34 . Insbesondereist daher der Verkäufer einer Forderung haftbar, wenn die For-derung nichtig oder anfechtbar ist oder durch Einrede oder Auf-rechnung entkräftet werden kann oder nicht mit dem angegebenenInhalte besteht. Dagegen steht er für die Güte der Forderungnur ein, wenn er die Haftung für die Zahlungsfähigkeit des Schuld-ners besonders übernommen hat; auch dann haftet er im Zweifelnur für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners zurzeit der Ab-tretung 35 . Ebenso haftet der Verkäufer jedes anderen Rechtesfür dessen rechtlichen Bestand, nicht aber für dessen Verwertbar-keit 36 . Auch der Verkäufer eines Wertpapiers hat, weil hier derSachkauf einen Rechtskauf einschliefst, nicht nur lastenfreies Eigen-tum am Papier, sondern auch das Recht aus dem Papier zu ver-schaffen und daher für den Bestand des verbrieften Rechtes Gewährzu leisten. Er mufs überdies dafür einstehen, dafs das W T ertpapiernicht zum Zwecke der Kraftloserklärung aufgeboten ist 37 .
33 In § 434 ist allgemein vom „verkauften Gegenstand“ die Rede; § 435verpflichtet ausdrücklich auch den Verkäufer eines Rechtes am Grundstückoder am Schilf zur Wegschaffung von Einträgen nicht bestehender Rechte, dieim Falle ihres Bestehens das zu verschaffende Recht beeinträchtigen würden.
34 B.G.B. § 437 ’. Während also der Sachkauf, falls die verkaufte Sachenicht oder nicht mehr existiert, wegen Unmöglichkeit der Leistung nichtig ist,ist der Verkauf eines nicht bestehenden Rechtes gültig und verpflichtet zuErfüllung oder Schadensersatz; R.Ger. LXXIII Nr. 54, LXXXVI Nr. 50. Esliegt eben nur subjektives Unvermögen vor. Doch ist dies nicht auf den Fallzu beziehen, dafs ein Recht verkauft ist, dessen Bestand überhaupt rechtlichunmöglich ist; R.Ger. LXVIII Nr. 70, LXXXVI Nr. 50 S. 213.
36 B.G.B. § 438; so auch Preufs. LR. I, 11 § 431, Code civ. a. 1695, gern.R. nach R.Ger. Seuff. XXXVII Nr. 304. — Es handelt sich hier überhauptnicht um einen Rechtsmangel, sondern um einen Sachmangel. Für diesenbesteht keine gesetzliche Haftung. Die Garantieübernahme aber ist eine Neben-abrede heim Kaufverträge, nicht eine Bürgschaft. Sie ist daher formfrei undsteht unter den Regeln der Gewährleistungspflicht.
33 So hat z. B. der Verkäufer eines Patentrechtes dafür Gewähr zu leisten,dafs es nicht ganz oder teilweise nichtig ist, steht dagegen nicht für dessenBrauchbarkeit ein. Der Verkäufer eines Mitgliedschaftsrechtes in einer Er-werbsgesellschaft haftet für den Bestand, nicht für die Rentabilität des Rechtes.
37 B.G.B. § 437 2 . Dagegen haftet er auch hier nicht für den wirtschaftlichenWert; R.Ger. LIX Nr. 70. — Vgl. M. Ivoenig, Die Haftpflicht des Verkäufersvon Inhaberpapieren, Berlin 1892; Düringer-Hachenburg 2 III 145 ff.