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3 (1917) Schuldrecht
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus "Rechtsgeschäften.

verschafft, Nichterfüllung des Kaufvertrages vor. Der Verkäuferhaftet daher für den Rechtsmangel. Er hat den Erfolg zu ver-treten. Der Käufer kann den Gewährleistungsanspruch geltendmachen, sobald der Rechtsmangel sich als vorhanden herausstellt.Doch trifft ihn die Beweislast 26 .

Beim Sachkauf steht der Verkäufer vor allem dafür ein,dafs der Käufer durch das Übereignungsgeschäft wirklich Eigen-tum erlangt 27 . Darüber hinaus aber haftet er dafür, dafs erdas Eigentum frei von Lasten verschafft, die dessen Ausübung be-einträchtigen 28 . Seine Gewährleistungspflicht erstreckt sich daherauf die Freiheit der Sache von allen Rechten, die von Drittengegen den Käufer geltend gemacht werden können 29 . Dazu gehörennicht blofs alle dinglichen Rechte, sondern auch blofse Besitzrechteund solche persönlichen Rechte, die gegen den Sondernachfolgerwirken 30 . Ein verkauftes Grundstück oder Schiff hat der Ver-käufer auch von dem Scheine einer Belastung durch unrichtigeEinträge im Grundbuch oder Schiffsregister zu befreien 31 . Dagegenhaftet der Verkäufer eines Grundstücks nicht für dessen Freiheitvon öffentlichen Abgaben und anderen nicht zur Eintragung ge-eigneten öffentlichen Lasten 82 .

26 B.G.B. § 442. Ob ein Rechtsmangel oder ein Sachmangel vorliegt,ist mitunter zweifelhaft; vgl. Raape h. Dernburg 4 § 180 Anm. 3. Das R.Ger.LXXX Nr. 44 wendet mit Recht, wenn ein mit einem Grundstück mitverkauftesRealrecht nicht mehr (oder teilweise nicht mehr) bestand, die Vorschriftenüber Haftung für Rechtsmängel, nicht für Sachmängel an, weil die Fiktiondes B.G.B. § 96 das Recht nicht zur Sache mache.

27 Natürlich werden dieser Haftung durch die dem deutschen Recht ent-stammenden Sätze über Erwerb des Eigentums vom Nichteigentümer weitengere Grenzen gezogen, als sie das römische Recht für die Eviktionshaftungsetzen konnte.

28 Dies entspricht dem älteren deut. R.; Rahel S. 181 ff., P. Rehmea. a. 0. S. 89. Dagegen schützte die römische Eviktionshaftung den Käufernur gegen Besitzentziehung auf Grund eines fremden Rechts, nicht gegen blofseBelastung und daher namentlich nicht gegen die Erstreitung von Servituten;Win d s che i d § 391 Anm. 1928. Anders schon Preufs. A.L.R. 111 § 183187.

29 Dies können aber auch Rechte sein, die dem Verkäufer, ja auch solche,die dem Käufer selbst zustehen; R.Ger. LIX Nr. 106 zu 2 S. 403407.

30 Also auch durch Vormerkung gesicherte Ansprüche, Miets- oder Pacht-rechte usw.; vgl. Kipp bei Windscheid S. 678ff., Planck zu § 434 Bern. 2,Oertmann Bern. 1, Seuff. LXII Nr. 198.

01 B.G.B. § 435. Die Kosten der Löschung hat er zu tragen.

32 B.G.B. § 436; oben Bd. II 713ff., Dernburg § 180 III. Doch trägtder Käufer auch sie nach § 446 nur von der Übergabe an, kann daher Be-freiung von der Haftung für Rückstände verlangen.