§ 193. Gewährleistung für Rechtsmängel.
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verschwand die Defensionspflicht völlig aus dem deutschen Recht 21 .Schliefslich aber erlosch sie. Das Recht der Selbstverteidigungdes Käufers wurde aller Schranken entledigt, das Recht der Streit-verkündigung ihm nur als Mittel der Abschneidung von Einredenwegen unzureichender Prozefsführung gewährt, der Verteidigungs-pflicht des Verkäufers das Recht zum Eintritt in den Prozefs be-hufs Wahrung seines eignen Interesses an dessen Ausgang sub-stituiert 22 . Diese Entwicklung aber vollzog sich im Zusammen-hänge mit dem Durchbruch der aus der Schirmungspfiicht hervor-gewachsenen und sie schliefslich überflüssig machenden Steigerungdes materiellen Inhaltes der Gewährleistungspflicht.
Denn andererseits drängte das materielle Recht unaufhalt-sam zur Anerkennung der Rechtsverschaffungspflicht des Verkäufers.In Übereinstimmung mit einer in der älteren gemeinrechtlichenDoktrin an gebahnten Auffasssung legten die grofsen Gesetzbücherdem Verkäufer die Verpflichtung zur Verschaffung freien Eigen-tums auf 28 . Im gemeinen Recht wurde das römische Prinzip nichtüberwunden 24 . Das B.G.B. aber führt das Rechtsverschaffungs-prinzip in voller Reinheit durch 26 . Damit bringt es zugleich dieLoslösung der Gewährleistungspflicht wegen Rechtsmängel vomEintritt eines prozessualen Angriffes gegen den Käufer zum end-gültigen Abschlufs.
II. Inhalt. Nach heutigem Recht liegt, wenn der Verkäuferdem Käufer das Recht, dessen Verschaffung er ihm schuldet, nicht
scheidenden Einflufs des germanischen Rechts auf die Entwicklung der modernenlaudatio auctoris sucht Gillis a. a. 0. S. 88ff. nachzuweisen.
21 Noch das Preufs. A.L.R. I, 11 § 136 sagt: „Der Verkäufer mufs alsoauch den Käufer gegen alle Ansprüche eines Dritten auf die verkaufte Sachevertreten.“
22 Z.Pr.O. § 72ff. Nur darin, dafs durch gehörige Streitverkündigungdem Verkäufer jede Berufung auf Unrichtigkeit des Urteils oder Nachlässig-keit der Prozefsführung abgeschnitten wird, wirkt die germanische Schirmungs-pflicht nach.
28 Oben § 192 S. 453 Anm. 98. Über die Entwicklungsgeschichte vgl.Rabel S. 256 ff., 315 ff. Bemerkenswert ist namentlich der von ihm nach-gewiesene Einflufs des Systems der öffentlichen Bücher (S. 262 fl'.), der Natur-rechtslehre Wolfs (S. 272 ff), der Parallelisierung von Rechtsmängelhaftungund Sachmängelhaftung (S. 315 ff.).
24 Bis zu der Schrift Ecks (oben § 192 S. 453 Anm. 97) zeigt sich ehereine rückläufige Bewegung. Aber auch gegenüber der seitdem vordringendentheoretischen Strömung zugunsten des Rechtsverschaffungsprinzips hielt diePraxis an der Auffassung fest, dafs der Verkäufer nur das habere licere zuleisten habe.
26 Oben § 192 V 2 452 ff.
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