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3 (1917) Schuldrecht
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

prinzip aber ist das der gesetzlichen Haftung des Verkäufers fürEviktion. Ihm zufolge hat der Verkäufer dem Käufer nur dashabere licere der verkauften Sache zu prästieren. Seine Gewähr-leistungspflicht wird daher erst aktuell, wenn dem Käufer dieSache evinziert, d. h. von einem Dritten infolge eines Rechtsmangelsihr Besitz durch Urteil entzogen wird S. * * * * * * * * * 15 . Dann mufs der Ver-käufer dem Käufer Schadensersatz leisten 16 . Wenn einerseits derKäufer auch bei freiwilliger Herausgabe der Sache durch denNachweis, dafs der Prozefs aussichtslos getvesen wäre, sich denEviktionsanspruch verschaffen kann 17 , andererseits eine Tendenzzur Ausbildung einer Rechtsverschaffungspflicht des Verkäufersbemerkbar ist 18 , so wird dadurch das in den Quellen scharf formu-lierte Grundprinzip der Eviktionshaftung nicht verdunkelt.

3. N.ach der Rezeption erfuhr das römische Recht unterdem Einflufs des germanischen Gewährschaftsrechtes mancherleischon in der italienischen Doktrin eingeleitete, in Deutschlandverschärfte Umbildungen. Sie bewegten sich vornehmlich in dop-pelter Richtung.

Einerseits wurde vom Prozefs recht her anstatt blofserHaftung für Entwerung die tief eingewurzelte Schirmungspfliclitdes Verkäufers vielfach festgehalten und sogar zur klagbaren Ver-pflichtung, die Verteidigung des Käufers im Prozefs zu übernehmen,gesteigert 19 . In diesem Sinne wrnrde die Streitverkündigung zueinem mehr oder minder scharfen Mittel ausgestaltet, den Ge-währsmann zur Prozefshilfe zu zwingen 20 . Sehr allmählich nur

S. 30 ff.) und dann die stipulatio duplae (ebd. S. 72 ff.)begründet. Endlich aber

nahm die actio emti die Garantiefunktion in sich auf (ebd. S. 75 ff.).

15 Der Verkäufer haftet nicht, wenn das Urteil unrichtig oder infolge

nachlässiger Prozefsführung des Käufers gefällt ist. Der Käufer kann sich

durch litis denuntiatio an den Verkäufer sichern, verliert aber durch deren

Unterlassung den Anspruch nur, wenn der Verkäufer imstande gewesen wäre,

die Eviktion zu verhindern.

16 Im Falle der stipulatio duplae, wie einst stets bei der Manzipation,

das Doppelte des Kaufpreises; oben Anm. 14. Sonst das volle Erfüllungs-

interesse.

17 Wind scheid § 391 Anm. 10.

18 Oben § 192 S. 453 Anm. 97.

19 Vgl. Wach, Zivilproz. I 655 Anm. 7 u. 657, R a b e 1 S. 219 ff. Besonders

in Österreich und in Frankreich. Das französ. R., das frühzeitig dem Kauter

das Selbstverteidigungsrecht eingeräumt hatte, gewährte ihm und gewährt ihmbis heute daneben wahlweise die Garantieklage, die dem Verkäufer die Ver-teidigung zuschiebt.

20 Wach a. a. 0. S. 656; Rabel S. 218, 221 ff., 231, 232ff. - Den ent-