§ 193. Gewährleistung für Rechtsmängel.
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mittelbarer Zwang zur Erfüllung der Gewährschaftspflielit durchEintritt in den Prozefs nicht statt 9 .
Eine Rechtsverschaffungspflicht war von Hause ausin der Gewähr schaftspflicht nicht enthalten. Der Verkäufer brauchteden Käufer nur gegen gerichtliche Angriffe auf die übertrageneGewere und nur im gerichtlichen Verfahren zu verteidigen 10 . Under war dazu nur verpflichtet, wenn der Käufer der Gewährschaftbedurfte * 11 . Allein wenn es zum Gewährenzuge kam, so mul'steder Verkäufer, um die Gewere des Käufers zu schirmen, ebendafür einstehen, dafs mit der Gewere das in ihr erscheinende Rechtübergegangen war. Und wenn der Käufer seine Gewere selbst zuverteidigen imstande war, weil sie an einem Grundstück zur rechtenGewere erstarkt war oder an Fahrnis durch den Satz „Hand wahreHand“ gedeckt wurde, so war die Gewährschaftspflicht eben da-durch erledigt, dafs die verschaffte Gewere das Recht nach sichgezogen hatte. So konnte die Gewährschaftspflicht auf die Leistungs-pflicht des Verkäufers im Sinne ihrer Steigerung zur Rechtsver-schaffungspflicht zurückwirken 12 .
2. Das römische Recht, das vermutlich von ähnlichenAnfängen ausgegangen war 13 , weist in der Justinianeischen Kom-pilation die Spuren der verschiedenen von ihm durchlaufenen Ent-wicklungsstadien auf 14 . Das im Corpus juris herrschende Grund-
hat er nur einen Bruchteil zuzulegen; so nach Bremer R. v. 1303 ord. 12 dieHälfte, nach Prager Stadtr. art. 106 u. 138 ein Drittel, nach Lüb. R. Hach II228 u. Hamb. R. v. 1292 G 35 ein Zehntel. Dafür und daneben aber begegnenauch feste Bußen; Gosl. Stat. 26 Z. 7 ff. u. 23 ff., Rsb. n. Dist. I, 46 d. 11, 12,Fries. Bufstaxen b. v. Richthofen S. 94. Schadensersatz schon nach 1. Wisi-goth. V, 4 c. 8, 1. Bajuv. 16, 4, ed. Liutpr. c. 116, Bayr. Landr. v. 1346 a. 219,Münch. Stadtr. a. 167, Wiener Stadtr. a. 82, 115. Vgl. R. Loening S. 106ff.,446ff., Rahel S. 172.
9 Wach, Zivilproz. I 657; Rahel S. 172.
10 Bisweilen übernahm er jedoch auch die Abwehr außergerichtlicherAnsprüche; Loening S. 450 ff., Rahel S. 484 ff.
11 Sachsens]). I, 9 § 5; v. Amira I 564; Rabel S. 188.
12 Oben § 192 S. 453 Anm. 98.
13 Dafs den Ausgangspunkt eine ursprüngliche deliktische Defensions-pflicht gebildet habe und ein den auctor zur Prozefsübernahme verpflichtenderGewährenzug dem alten Recht bekannt gewesen sei, sucht Rabel a. a. 0.S. 5 ff. nachzuweisen.
14 Bei der mancipatio hatte der Käufer im Falle der Entwerung ohneweiteres die als Strafklage auf das Doppelte des Kaufpreises gerichtete actioauctoritatis; Bechmann I 98ff., 142ff., Karlowa, R.G. II 368ff., RabelS. 5ff., 131. Beim konsensualen Kauf wurde die Haftung des Verkäufers an-langs nur durch besondere Stipulationen, die stipulatio habere Heere (Rabel