458 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Nur insoweit, als sie ausdrücklich wegbedungen war, kam sie inWegfall * * * 4 * .
Ihr Inhalt wurde durch die Grundsätze des alten Prozels-rechts bestimmt. Ihnen zufolge mufste der Verkäufer, wenn derauf Herausgabe der Sache beklagte Käufer sich zur Rechtfertigungseiner Gewere auf seinen Erwerbstitel berief und den Zug auf denGewährsmann formgerecht vornahm, an Stelle des Käufers in denProzefs eintreten und die Sache, die er inzwischen als Treuhänderzurückempfing, gegen den erhobenen Angriff schirmen 6 . Gelangihm dies, so hatte er seine Gewährschaftspllicht erfüllt. Erschiener nicht vor Gericht, verweigerte er die Prozefsübernahme oderunterlag er im Prozefs, so war er des Gewährschaftsbruches schuldig.
Die Folgen des Gewährschaftsbruches im Verhältnis zwischenVerkäufer und Käufer ergaben sich aus der Verletzung der schuld-rechtlichen Vertragspflicht 6 . Der Verkäufer hat dem Käufer denempfangenen Kaufpreis zurückzuzahlen 7 . Er hat ihm überdiesmeist eine gesetzliche oder bedungene Bufse zu entrichten und inspäterer Zeit Schadensersatz zu leisten 8 . Dagegen findet ein un-
Ursprung des später vom österr. und böhmisch-mährischen Recht geforderten
besonderen Schirmbriefs oder Gewährschaftsversprechens vgl. Rabel a. a. 0.
S. 204 ff.
4 Sachsensp. III 4 § 2 a. E.: he ne hebbe sie ut gesceiden mit getüge,
do he sie verkofte. Rehme a. a. 0. S. 89.
6 Vgl. über das Verfahren hei der Fahrnisklage oben Bd. II 556 Anm. 16—17,über das Verfahren bei der Liegenschaftsklage R. Hühner, Der Immobiliar-prozefs der fränk. Zeit, Unters, z. D. St. u. R.G. XLII (1893) S. 108ff. DazuRabel a. a. 0. S. 169 ff.; A. Schultze, Die Bedeutung des Zuges auf denGewähren im Anefangsverfahren, 1911 (in Festschr. für mich S. 759ff.); F. Gillis,Gewährschaftszug und Laudatio auctoris, 1913 (Unters, z. D.St. u. R.G. CXVIII).
6 Dagegen entspringen die Folgen, die im Verhältnis zum klagendenDritten eintreten, aufserhalb des Vertragsrechts. Der Käufer mufs ihm dieSache herausgeben und die etwaige Prozefshufse zahlen; ihn treffen überdies,wenn er sich vom Verdacht des unredlichen Erwerbes nicht anderweit reinigt,Deliktsfolgen; Sachsensp.il 30 §5. Der Verkäufer wird ihm, wenn eben fest-steht, dafs er die Sache veräufsert hat, deliktisck haftbar; 1. Sal. 17, 2, Sachsensp.III 4 § 2: wende he is dief oder dieves genot, die der lcopinge bekant undder gewere besakt.
7 L. Sal. 47, 2; 1. Rib. 33, 2; Sachsensp. I 9 § 5. Der Kauf wird alsorückgängig. Doch begegnet auch die Verpflichtung zum Ersatz des Wertes;1. Rib. 72, 7. Oder die Verpflichtung zur Lieferung einer äquivalenten Sache;diese in 1. Bajuv. 16, 12 neben der Verpflichtung zur Rückzahlung des Kauf-preises.
8 Vielfach mufs er den Kaufpreis verdoppeln; 1. Bajuv. 16, 5, Gart. Langob. 2,Urk. v. 872 b. Loersch-Schröder-Perels Nr. 58. — Nach jüngeren Quellen