§ 192. Kauf.
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ihm eine besondere Leistung auferlegt, auf deren Bewirkung derVerkäufer einen klagbaren Anspruch hat und durch deren ver-schuldete Nichtwirkung der Käufer in Leistungsverzug gerät 107 .Die geschuldete Leistung besteht in der körperlichen Herübernahmeaus dem Herrschaftsbereich des Verkäufers in den eignen Herr-schaftsbereich 10S . Der Käufer hat auch die Kosten der Abnahmezu tragen 109 .
8. Nebenleistungen. Nach gesetzlicher Regel ist derKäufer zum Ersätze von Verwendungen verpflichtet, die der Ver-käufer nach dem Übergange der Gefahr, falls dieser vor der Über-gabe erfolgt ist, noch auf die Sache gemacht hat 110 . Bei beider-seitigem Handelskäufe ist der Käufer, wenn er die ihm von einemanderen Orte übersendete Ware beanstandet, verpflichtet, für ihreeinstweilige Aufbewahrung zu sorgen 111 . Andere Nebenleistungeukönnen dem Käufer kraft besonderer Vereinbarung obliegen 112 .
107 R.Ger. LIII Nr. 40, LVI Nr. 33 (gegen Köhler, Arch. f. b. R. XIII241, Romeick, Fristbestimmung S. 56ff.). Doch ist die Abnahmepflicht nichtwie die Preiszahlungspflicht für den Kauf begriffswesentlich, kann daher auchwegbedungen werden; R.Ger. LVII Nr. 25, Seuff. LIX Nr. 73. Auch ist regel-mäßig (anders z. B. beim Verkauf eines Hauses auf Abbruch) die Abnahmeneben der Preiszahlung keine Hauptpflicht, so dafs der blofse Abnahmeverzug,wenn auch Schadensersatzpflicht, doch noch nicht die Anwendbarkeit von§ 326 begründet; R.Ger. LIII Nr. 40, Dernburg §177 111; a. M. Düringer-IIachenburg 2 III 133 ff.
108 R.Ger. LIII Nr. 40, LVI Nr. 42, LVII Nr. 89. — Die „Abnahme“ decktsich nicht mit der „Annahme“. Sie braucht weder Annahme als Erfüllungnoch gar Annahme als gehörige Erfüllung einzuschliefsen. Zur Annahme istder Käufer nicht verpflichtet: Annahmeverzug ist nur Gläubigerverzug. Andersfreilich das alte H.G.B. Art. 346, wonach der Käufer verpflichtet ist, die Ware,wenn sie die bedungenen oder gesetzlichen Eigenschaften hat, zu „empfangen“.Denn darunter ist die kaufmännische Empfangnahme zu verstehen, die eineGutheißung einschliefst. Diese Empfangnahmepflicht aber ist Ausfluß derPrüfungs- und Rügepflicht beim Handelskäufe und dürfte beim beiderseitigenHandelskäufe auch heute anzunehmen sein.
109 B.G.B. § 448 h Dazu beim Versendungskauf die Transportkosten.
110 B.G.B. § 450. Für die nach dem Gefahrübergange notwendig ge-wordenen Verwendungen kann der Verkäufer wie ein Beauftragter, für sonstigeVerwendungen wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag Ersatz verlangen. Biszum Gefahrübergange hat der Verkäufer die ihm obliegende Verpflichtung, fürdie zu übergebende Sache Sorge zu tragen, für eigne Rechnung zu erfüllen.
111 H.G.B. § 379. Er kann aber, wenn die Ware dem Verderben aus-gesetzt und Gefahr im Verzüge ist, sich durch Selbsthilfeverkauf (gemäß § 373)befreien.
112 So z. B. Rücksendung des Fasses oder die oben S. 442 Anm. 41 er-wähnten Unterlassungen. Vgl. auch unten § 195 III.