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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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454
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454 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Kosten 10 *. Auch mufs er den Käufer zur Ausübung des über-tragenen Rechtes instand setzen, schuldet ihm daher Auskunft überdie den verkauften Gegenstand betreffenden rechtlichen Verhält-nisse und Aushändigung der in seinem Besitz befindlichen Beweis-urkunden 102 .

Ausflufs der Rechtsverschaffungspflicht ist heute die Verpflich-tung zur Gewährleistung wegen Rechtsmängel, von derbesonders zu handeln ist 108 .

3. Neben Verpflichtungen. Auf Grund ausdrücklicheroder stillschweigender Vereinbarung kann der Verkäufer Neben-leistungen verschiedener Art schulden 104 .

VI. Verpflichtungen des Käufers.

1. Zahlung des Kaufpreises. Wesentliche Verpflichtungdes Käufers ist die Zahlung des Kaufpreises, den er, soweit erihm nicht gestundet ist, von dem Zeitpunkt an, von dem an ilnndie Nutzungen des gekauften Gegenstandes gebühren, zu ver-zinsen hat 105 .

2. Abnahme der Sache. Der Käufer ist ferner beim Sach-kaufe verpflichtet, die gekaufte Sache abzunehmen 106 . Damit ist

101 B.G.B. § 448 2 . Doch gilt nach § 449 eine wichtige Ausnahme heimVerkaufe eines Grundstückes oder eines Rechtes am Grundstück, indem hierdie Kosten der grundbuchrechtlichen Übertragung und der Beurkundung (nebstStempel) dem Käufer zur Last fallen. Hier lädt also im Zweifel die erforder-liche Mitwirkung des Käufers ihm die Kosten der ganzen Rechtsversckaffungauf. Zu diesen gehört aber die Umsatzsteuer nach richtiger Ansicht nicht;R.Ger. LXXV Nr. 52 S. 209, Dernburg § 171 Anm. 17, Enneccerus § 327Anm. 6; a. M. Cosack § 125 Anm. 6, Crorne § 215 Anm. 18. Noch wenigerdie Wertzuwachssteuer; Raape h. Dernburg a. a. 0.

102 B.G.B. § 444.

103 Unten § 193.

104 So beim Übersendungskauf Verpackung und Transport; oben S. 449 ff.Anm. 77 u. 80. Öfter auch Unterricht im Gebrauch. Bisweilen Aufstellung und In-betriebsetzung (z. B. Montierung von Maschinen) oder Besorgung von Repara-turen während eines bestimmten Zeitraums. Ferner Konkurrenzunterlassung usw.

106 B.G.B. § 432 3 , 452. Doch ist beim Kauf auf Borg oder auf RechnungVerzicht des Verkäufers auf den Zinsanspruch anzunehmen. Ja, vielfach wirdhierauf hei der Preisbemessung Rücksicht genommen, so dafs dem Käufer,wenn er sofort zahlt, ein Abzug vom Preise (sog. uneigentlicher Rabatt) gewährtwird. Bei beiderseitigem Handelskäufe laufen Zinsen von der Fälligkeit an;H.G.B. § 353.

106 B.G.B. § 433 2 . Im röm. u. gern. R. war die Abnahmepflicht grund-sätzlich nicht anerkannt, wurde aber ausnahmsweise hei besonderem Interessedes Verkäufers angenommen; R.Ger. V Nr. 111, XXX Nr. 35. Dagegen kenntsie das Preufs. A.L.R. I, 11 § 215.