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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
456
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45G Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

VII. Folgen der Nichterfüllung. Auf den Kaufvertragfinden die allgemeinen Grundsätze Anwendung, die bei Schuld-verhältnissen überhaupt und bei gegenseitigen Verträgen insbe-sondere über die Folgen der Vereitelung oder Verzögerung derErfüllung entscheiden 113 . Sind doch gerade für den Kauf aufdeutschrechtlicher Grundlage zuerst die im Handelsrecht fest-gehaltenen, vom B.G.B. auf alle gegenseitigen Verträge übertragenenRegeln ausgebildet worden, denen das Prinzip zugrunde liegt, dal'sbei Säumnis des einen Teils dem anderen Teil das dreifache Wahl-recht gebührt, auf nachträglicher Erfüllung zu bestehen, Schadens-ersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrage zu-rückzutreten 114 . Nur in einem Punkte werden diese Regeln durchdas B.G.B. für den Kauf abgewandelt, indem bestimmt ist, dafsdem Verkäufer, wenn er seinerseits erfüllt und den Kaufpreis ge-stundet hat, das Rücktrittsrecht wegen Nichtzahlung des Kauf-preises nicht zusteht 115 .

Weitere Besonderheiten gelten für den Handelskauf. Beidiesem gewährt zunächst der Annahmeverzug des Käufers demVerkäufer neben den Befugnissen, die ihm nach bürgerlichem Rechtzustehen, das freie Hinterlegungsrecht und das selbständige Rechtdes handelsrechtlichen Selbsthilfeverkaufes 116 . Sodann treten, wenn

118 Oben § 178 V u. VI S. 129 ff., § 184 III S. 298 ff. .,

114 Den Nachweis der Entwicklung bringt II. Mitteis a. a. 0. S. 72ff. *1 y

116 B.G.B. § 454. Dies ergab sich auch aus dem alten H.G.B. Art. 354.

Doch genügt nach diesem, um das Rücktrittsrecht auszuschlielsen, die Über-gabe der Ware, so dafs das Rücktrittsrecht auch wegfällt, wenn der Kaufpreisnicht gestundet ist, und durch die Übergabe auch dann abgeschnitten wird,wenn mit dieser erst teilweise erfüllt ist. Nach heutigem Recht läfst sich demVerkäufer, wenn er nur teilweise erfüllt hat, das Rücktrittsrecht nicht ver-sagen. So z. B., wenn er das verkaufte Grundstück zwar übergeben, abernoch nicht aufgelassen hat; R.Ger. L Nr. 31. Vgl. Planck zu § 454 Bern. 7 2 ,Oertmann Bern. 1. Die Meinung Dernburgs, § 177 11, dafs der Verkäuferdurch Teilerfüllung stets das Rücktrittsrecht verliere, ist jedenfalls unhaltbar.

Aber auch der Meinung von Staub, Exkurs zu II.G.B. § 374 Bern. 101,Staudinger zu § 454 Bern. 4» u. A., dafs nach Teilerfüllung in Fällen, indenen die Erfüllung teilbar ist, nur Teilrücktritt zulässig sei, ist nicht beizu-stimmen. Wenn die Praxis bei Sukzessivlieferungsverträgen mit dem Begriffdes auf die künftigen Leistungen beschränkten Rücktritts operiert, so ist schonfrüher darauf hingewiesen, dafs es sich hierbei in Wahrheit um Kündigunghandelt; oben § 176 S. 94 Anm. 131. Dafs nach B.G.B. § 454 dem Verkäuferdas Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, gewahrt bleibt,während H.G.B. Art. 354 ihm auch dieses Recht versagt, hat kaum eine prak-tische Bedeutung.

1,6 II.G.B. § 373374; oben § 178 S. 142 Anm. 125, § 179 S. 162 Anm. 96- 97.