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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 192. Kauf.

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Verpflichtung hat sieh gegenüber dem römischen Recht, nach demder Verkäufer dem Käufer grundsätzlich nur das habere licere zugewähren hat 97 , auf deutschrechtlicher Grundlage entwickelt unddurchgesetzt 98 . Demgemäfs ist der Verkäufer verpflichtet, demKäufer beim Sachkauf das Eigentum, beim Rechtskauf das ver-kaufte Recht zu verschaffen 99 . Er hat die hierzu erforderlichenrechtsgeschäftlichen Handlungen vorzunehmen 100 und trägt deren

liehen Pflicht, so dafs in der Erfüllung einer von ihnen bereits Teilerfüllungzu finden sein kann; vgl. Oertmann zu § 433 Bern. 2ay, wo auch die ab-weichenden Meinungen besprochen und widerlegt sind. Die Rechtsverschaffungs-pflicht bildet den einzigen Inhalt der Verkäuferpflicht, wenn sich der Käuferschon im Besitz oder Genufs befindet. Sie kann aber auch wegfallen, weil derKäufer schon das Recht, aber noch nicht Besitz oder Genufs hat. Demgemäfsist auch der Kauf einer eignen Sache möglich. Immer fehlt die Rechtsver-schaffungspflicht bei Verkauf von Gütern ohne Rechtsform.

91 Dies bleibt auch richtig, wenn man mit Eck, Die Verpflichtung desVerkäufers zur Gewährung des Eigentums nach röm. u. gern. deut. R., Halle1874, annimmt, dafs bereits im römischen Recht eine Annäherung an das Eigen-tumsverschaffungsprinzip stattgefunden hat. Vgl. dazu Beckmann I 546ff.,Windscheid § 389 Z. 1, Rabel, Die Haftung des Verkäufers I 110ff. Dennjedenfalls haftete der Verkäufer dem Käufer nur für Entziehung des haberelicere. Hieran hielt auch die gemeinrechtliche Praxis fest; R.Ger. b. Seuff.XXXIX Nr. 98.

08 Den Ausgangspunkt bildete freilich im deut. R. die Verpflichtung zurÜbertragung der Gewere. Aber vermöge seiner Verpflichtung zur Verteidigungdieser Gewere gegen jeden rechtlichen Angriff (unten § 193 I I) mufste derVerkäufer dafür einstehen, dafs mit der Gewere das in ihr erscheinende Rechtin Wahrheit erworben war. Hieraus entwickelte sich eine selbständige Rechts-verschaffungspflicht, die dann im gern. R. zurückgedrängt, in den grofsen Gesetz-büchern aber ausdrücklich ausgesprochen wurde. So im Preufs. A.L.R. I, 11 § 1.Ebenso im Code civ. a. 1582; vgl. R.Ger. XVIII Nr. 70 S. 335. Deutlicher nochim Bad. L.R. 1582. Auch im Österr. Gb. § 1053; vgl. Rabel a. a. 0. S. 933ff.(a. M. Eisner, Z. f. d. P. u. ö. R. d. G. XXXIX 604ff.). Vgl. auch Schweiz. O.R.a. 229, jetzt 184. Römisch, wie immer, Sächs. Gb. § 1082.

99 B.G.B. § 433 L Und zwar nach § 434 lastenfrei. Vgl. unten § 193 II.

100 Also beim Verkauf einer beweglichen Sache Übereignung durch einemit der Übergabe oder deren Surrogat verbundene Übereignungserklärung, beimGrundstücksverkauf Übereignung durch Auflassung und Herbeiführung derEintragung (vgl. R.Ger. LXXXV Nr. 89), beim Verkauf eines Rechtes an einemGrundstücke Übertragung oder Begründung durch die nach Grundbuchrechterforderlichen Erklärungen, beim Verkauf einer Forderung oder eines gleich-gestellten Rechtes Übertragung durch formfreie Abtretungserklärung, beimVermögensverkauf Übereignung der einzelnen Sachen und Übertragung dereinzelnen Rechte durch die dazu nötigen besonderen Handlungen usw. Regel-mäßig bedarf er zur Bewirkung der behufs Rechtsverschaffung geschuldetenLeistung der Mitwirkung des Käufers, bei deren Unterbleiben die gewöhn-lichen Regeln über Gläubigerverzug gelten.